(1) Ist derjenige, der GVO ohne die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht hat, nicht feststellbar, so sind Aufträge nach § 8 Abs. 1 oder 3 an den Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu richten. Der Grundeigentümer haftet jedoch nur dann, wenn er dem Ausbringen entweder ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat. Die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers haften, wenn sie vom Ausbringen Kenntnis hatten oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben hätten müssen.
Ersatzansprüche des Grundeigentümers und der Rechtsnachfolger bleiben unberührt.
(2) Kann auch der Grundeigentümer nicht in Anspruch genommen werden, so hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel durchzuführen. Ersatzansprüche des Landes Tirol bleiben unberührt.
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