(1) Die Landesregierung kann nach Anhören der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer und der Wirtschaftskammer Tirol aufgrund öffentlicher Interessen mit Verordnung das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
(2) Als öffentliche Interessen im Sinn des Abs. 1 gelten zwingende Gründe, die ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen:
a) | umweltpolitische Ziele, | |||||||||
b) | die Raumordnung, | |||||||||
c) | die Bodennutzung, | |||||||||
d) | sozioökonomische Auswirkungen, | |||||||||
e) | die Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen, | |||||||||
f) | agrarpolitische Ziele, | |||||||||
g) | die öffentliche Ordnung. |
(3) Einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen keine öffentlichen Interessen zugrunde gelegt werden, die im Widerspruch zu einer nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) 1829/2003 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung stehen.
(4) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Europäischen Kommission ein begründeter Entwurf der beabsichtigten Maßnahmen zu übermitteln. Vor Ablauf von 75 Tagen nach dieser Übermittlung dürfen die vom Entwurf betroffenen GVO nicht angebaut und darf eine Verordnung nach Abs. 1 nicht erlassen werden.
(5) Die Landesregierung hat die Erlassung sowie die Aufhebung einer Verordnung nach Abs. 1 der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten sowie den Inhabern der gentechnikrechtlichen Zulassung der betroffenen GVO unverzüglich mitzuteilen und allen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in geeigneter Form, insbesondere durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Tirol, bekannt zu machen.
(6) Die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 berührt nicht den freien Verkehr von zugelassenen GVO als Erzeugnis oder in Erzeugnissen.
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