(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in der für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist tunlichst spätestens beim Betreten des Grundstücks zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Grundeigentümer noch der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. Die Organe und die Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Verlangen Hilfe zu leisten.
(5) Die Behörde kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit deren Einverständnis mit Aufgaben der Überprüfung nach Abs. 1 bescheidmäßig betrauen. Mit Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen betraut werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Leitung und Aufsicht der Behörde zu erfüllen.
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