(1) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte hat die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen zum Ausbringen von GVO und die allenfalls erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen der Landesregierung drei Monate vor der beabsichtigten Ausbringung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
a) | die grundbuchsmäßige Bezeichnung der zum Ausbringen von GVO und für Vorsichtsmaßnahmen zu nutzenden Grundstücke; | |||||||||
b) | ein Nachweis über das Eigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken (lit. a); | |||||||||
c) | ein Nachweis über die Zustimmung der Miteigentümer oder des Eigentümers zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der Anzeiger nicht Alleineigentümer oder bloß sonst Nutzungsberechtigter ist; | |||||||||
d) | eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke (lit. a); | |||||||||
e) | Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO; | |||||||||
f) | eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO sowie, wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung insofern Sicherheitsbedenken geäußert wurden, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen; | |||||||||
g) | Angaben über die vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen oder Angaben darüber, aus welchen Gründen keine Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind. |
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