Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, oder der sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den begründeten Verdacht jeder unerwünschten Ausbreitung von GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
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