(1) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Nutzung auf der betreffenden Grundfläche insoweit mit Bescheid zu untersagen, als hierfür die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 nicht vorliegen, insbesondere weil die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 festgelegten oder die sonst erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht vorgesehen sind. Besteht Grund zur Annahme, dass der Bescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(2) Wird die beabsichtigte Nutzung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt oder stimmt die Landesregierung vor dem Ablauf dieser Frist der beabsichtigten Nutzung ausdrücklich zu, so dürfen GVO, für die eine gentechnikrechtliche Zulassung vorliegt und für die kein Verbot nach § 2a besteht, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 ausgebracht werden.
(3) Sollen GVO im Grenzgebiet zu einem anderen Land oder Staat ausgebracht werden, in dem der Anbau dieser GVO untersagt ist, so hat die Landesregierung unbeschadet der Bestimmungen nach § 3 durch Verordnung geeignete Maßnahmen anzuordnen, um etwaige grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden. Solcher Maßnahmen bedarf es nicht, wenn diese aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht erforderlich sind.
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