§ 2 T-GV

T-GV - Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Im Sinn dieses Gesetzes ist/sind:

a)

GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 GTG oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;

b)

Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO außerhalb eines geschlossenen Systems (§ 4 Z 7 GTG) auf einer bestimmten Grundfläche zu verwenden (insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln), zu vermehren, zu zerstören oder zu entsorgen;

c)

gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn der Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG oder die Zulassung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, ABl. 2003 Nr. L 268, S. 1;

d)

Vorsichtsmaßnahmen: die aufgrund einer gentechnikrechtlichen Zulassung und sonst nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO zu setzen sind, um eine unerwünschte Ausbreitung von GVO zu vermeiden;

e)

unerwünschte Ausbreitung von GVO: die Ausbreitung von GVO außerhalb einer Grundfläche, die vom Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zum Ausbringen dieser GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen genutzt wird, sofern sich daraus unmittelbar oder mittelbar die Gefahr des unbeabsichtigten Vorhandenseins dieser GVO in anderen Produkten im erheblichen Ausmaß ergibt oder die Erreichung sonstiger Ziele nach § 1 Abs. 1 gefährdet wird.

In Kraft seit 29.06.2016 bis 31.12.9999
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