§ 12a T-GV Verarbeitung personenbezogener Daten

T-GV - Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Vorsorge gegen die unerwünschte Ausbreitung von GVO in der Vegetation und das unbeabsichtigte Vorhandensein in anderen Produkten, der Beschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO, zur Sicherstellung der der gentechnikfreien Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Kulturflächen und zur Erhaltung von wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrem ursprünglichen Bestand erforderlich ist:

a)

vom Nutzungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über betroffene Grundstücke, Daten über Anzeigen der beabsichtigten Ausbringung von GVO, Daten über die Erfüllung von Informationspflichten nach § 6, Daten über Verdachtsfälle der unerwünschten Ausbreitung von GVO, Daten über behördliche Aufträge von Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen, Daten über entnommene Proben und deren Befundung,

b)

vom Grundeigentümer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über betroffene Grundstücke, Daten über Anzeigen der beabsichtigten Ausbringung von GVO, Daten über die Erfüllung von Informationspflichten nach § 6, Daten über Verdachtsfälle der unerwünschten Ausbreitung von GVO, Daten über behördliche Aufträge von Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen, Daten über entnommene Proben und deren Befundung.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Vorsorge gegen die unerwünschte Ausbreitung von GVO in der Vegetation und das unbeabsichtigte Vorhandensein in anderen Produkten, der Beschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO, zur Sicherstellung der der gentechnikfreien Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Kulturflächen und zur Erhaltung von wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrem ursprünglichen Bestand an

a)

die Behörden des Bundes, der Gemeinden und der Europäischen Union und

b)

die Landwirtschaftskammer Tirol und die Landarbeiterkammer Tirol

übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

 

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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