§ 12 T-GV Tiroler Gentechnik-Register

T-GV - Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 und über Aufträge nach den §§ 8 und 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die genutzten Grundstücke zu ersehen sind.

(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die im Abs. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.

(4) Im Tiroler Gentechnikregister sind folgende Daten zu verarbeiten:

a)

Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2): bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;

b)

die im § 4 Abs. 2 lit. a, e, f und g angeführten Angaben;

c)

Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der hierbei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;

d)

Ermittlungsergebnisse aus dem Anzeigeverfahren, die sich auf die im § 4 Abs. 2 lit. a, e, f und g angeführten Angaben beziehen;

e)

Angaben über die nach § 8 Abs. 1 oder 3 oder § 9 Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;

f)

Gegenstand eines behördlichen Auftrags nach § 8 Abs. 1 oder 3;

g)

die Übersichtskarten.

(5) Die Einsicht in das Tiroler Gentechnik-Register und in die im Abs. 4 angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, so können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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