§ 15 T-GV

T-GV - Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO bereits ausgebracht, so finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 und § 13 Abs. 1 lit. b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige über das weitere Ausbringen innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten ist.

(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, unterzogen (Notifikationsnummer 2004/311/A).

(4) Das Gesetz LGBl. Nr. 93/2012 wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, unterzogen (Notifikationsnummer 2012/0093/A).

(5) Das Gesetz LGBl. Nr. 60/2016 wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/689/A).

In Kraft seit 29.06.2016 bis 31.12.9999
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