§ 6 T-GV

T-GV - Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ist das Ausbringen von GVO nach § 5 Abs. 2 zulässig, so hat der Eigentümer der zum Ausbringen von GVO zu nutzenden Grundstücke oder der sonst Nutzungsberechtigte unverzüglich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die von den zu nutzenden Grundstücken nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen.

(2) Zur Information

a)

der Eigentümer von im Abs. 1 nicht angeführten Grundstücken, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind und von einer unerwünschten Ausbreitung von GVO betroffen sein können, und

b)

der Eigentümer von Bienenstöcken, die von einer unerwünschten Ausbreitung von Stoffen wie Pollen, die genetisch veränderte DNA und Proteine enthalten, betroffen sein können,

hat der Eigentümer der zum Ausbringen von GVO zu nutzenden Grundstücke oder der sonst Nutzungsberechtigte unverzüglich die Gemeinden im Umkreis von neun Kilometern um die zum Ausbringen von GVO zu nutzenden Grundstücke von der beabsichtigten Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO zu verständigen. Der Bürgermeister hat diese Informationen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise für zumindest vier Wochen bekannt zu machen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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