(1) Die Landesregierung hat demjenigen, der GVO ausgebracht hat, die zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen mit Bescheid aufzutragen, wenn gegen ein nach § 2a Abs. 1 verordnetes bzw. nach § 2a Abs. 4 zweiter Satz geltendes Ausbringungsverbot verstoßen wurde oder die nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen nicht gesetzt wurden. Sofern kein Ausbringungsverbot nach § 2a Abs. 1 besteht, ist erforderlichenfalls das Ausbringen von GVO auf der betroffenen Grundfläche oder angrenzenden Flächen mit Bescheid zu untersagen. Hierbei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Wenn von Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen nach Abs. 1 Grundstücke Dritter betroffen sind, so sind dem Verfahren deren Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten zur Wahrung ihrer Nutzungsinteressen als Parteien beizuziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 ohne weiteres Verfahren aufzutragen und erforderlichenfalls auf Gefahr und Kosten des nach Abs. 1 Verpflichteten sofort durchführen zu lassen. § 5 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Die Grundeigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach den Abs. 1 und 3 zu dulden.
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