(1) Dieses Gesetz regelt:
a) | Vorsorgemaßnahmen gegen die unerwünschte Ausbreitung von gentechnisch veränderten Organismen in der Vegetation und gegen das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG), | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Beschränkung bzw. zur Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen aufgrund öffentlicher Interessen (Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG), | |||||||||
c) | Maßnahmen zur Sicherstellung der Möglichkeit, landwirtschaftliche Kulturflächen, auf denen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, konventionell oder nach den Verfahren der biologischen Landwirtschaft im Sinn der Verordnung (EG) 834/2007, ABl. 2007 Nr. L 189, S. 1 bewirtschaften zu können, und | |||||||||
d) | Maßnahmen zur Erhaltung von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer natürlichen Lebensräume in naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichen im ursprünglichen Bestand. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System nach § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 92/2015 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2015.
0 Kommentare zu § 1 T-GV