(1) Dieses Gesetz regelt:
a) | Vorsorgemaßnahmen gegen die unerwünschte Ausbreitung von gentechnisch veränderten Organismen in der Vegetation und gegen das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG), | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Beschränkung bzw. zur Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen aufgrund öffentlicher Interessen (Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG), | |||||||||
c) | Maßnahmen zur Sicherstellung der Möglichkeit, landwirtschaftliche Kulturflächen, auf denen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, konventionell oder nach den Verfahren der biologischen Landwirtschaft im Sinn der Verordnung (EG) 834/2007, ABl. 2007 Nr. L 189, S. 1 bewirtschaften zu können, und | |||||||||
d) | Maßnahmen zur Erhaltung von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer natürlichen Lebensräume in naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichen im ursprünglichen Bestand. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System nach § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 92/2015 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2015.
Im Sinn dieses Gesetzes ist/sind:
a) | GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 GTG oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten; | |||||||||
b) | Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO außerhalb eines geschlossenen Systems (§ 4 Z 7 GTG) auf einer bestimmten Grundfläche zu verwenden (insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln), zu vermehren, zu zerstören oder zu entsorgen; | |||||||||
c) | gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn der Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG oder die Zulassung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, ABl. 2003 Nr. L 268, S. 1; | |||||||||
d) | Vorsichtsmaßnahmen: die aufgrund einer gentechnikrechtlichen Zulassung und sonst nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO zu setzen sind, um eine unerwünschte Ausbreitung von GVO zu vermeiden; | |||||||||
e) | unerwünschte Ausbreitung von GVO: die Ausbreitung von GVO außerhalb einer Grundfläche, die vom Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zum Ausbringen dieser GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen genutzt wird, sofern sich daraus unmittelbar oder mittelbar die Gefahr des unbeabsichtigten Vorhandenseins dieser GVO in anderen Produkten im erheblichen Ausmaß ergibt oder die Erreichung sonstiger Ziele nach § 1 Abs. 1 gefährdet wird. |
(1) Die Landesregierung kann nach Anhören der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer und der Wirtschaftskammer Tirol aufgrund öffentlicher Interessen mit Verordnung das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
(2) Als öffentliche Interessen im Sinn des Abs. 1 gelten zwingende Gründe, die ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen:
a) | umweltpolitische Ziele, | |||||||||
b) | die Raumordnung, | |||||||||
c) | die Bodennutzung, | |||||||||
d) | sozioökonomische Auswirkungen, | |||||||||
e) | die Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen, | |||||||||
f) | agrarpolitische Ziele, | |||||||||
g) | die öffentliche Ordnung. |
(3) Einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen keine öffentlichen Interessen zugrunde gelegt werden, die im Widerspruch zu einer nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) 1829/2003 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung stehen.
(4) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Europäischen Kommission ein begründeter Entwurf der beabsichtigten Maßnahmen zu übermitteln. Vor Ablauf von 75 Tagen nach dieser Übermittlung dürfen die vom Entwurf betroffenen GVO nicht angebaut und darf eine Verordnung nach Abs. 1 nicht erlassen werden.
(5) Die Landesregierung hat die Erlassung sowie die Aufhebung einer Verordnung nach Abs. 1 der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten sowie den Inhabern der gentechnikrechtlichen Zulassung der betroffenen GVO unverzüglich mitzuteilen und allen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in geeigneter Form, insbesondere durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Tirol, bekannt zu machen.
(6) Die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 berührt nicht den freien Verkehr von zugelassenen GVO als Erzeugnis oder in Erzeugnissen.
(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur dann ausgebracht werden, wenn jene Vorsichtsmaßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine unerwünschte Ausbreitung
a) | von GVO auf Grundflächen eines Dritten, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, oder | |||||||||
b) | von Stoffen wie Pollen, die genetisch veränderte DNA und Proteine enthalten, in die Bienenstöcke eines Dritten | |||||||||
zu vermeiden. Scheint die Grundfläche nach den sich aus der gentechnikrechtlichen Zulassung ergebenden Bedingungen und Auflagen, insbesondere nach den Bedingungen für den Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geographischer Gebiete im Sinn des Art. 19 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2001/18/EG, für die beabsichtigte Nutzung nach Größe, Lage oder Beschaffenheit nicht geeignet, so ist das Ausbringen nicht zulässig. |
(2) Darüber hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur insoweit ausgebracht werden, als dadurch
a) | innerhalb der Grenzen eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes oder Sonderschutzgebietes (§§ 21 und 22 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005, in der jeweils geltenden Fassung), | |||||||||
b) | innerhalb jener Umgebung eines Naturdenkmals, für die die Bezirksverwaltungsbehörde Verbote zur Wahrung des jeweiligen Schutzzweckes festgelegt hat (§ 27 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005), | |||||||||
c) | auf Almen, | |||||||||
d) | im Bereich von Gletschern, ihren Einzugsgebieten und ihren im Nahbereich gelegenen Moränen, | |||||||||
e) | in Auwäldern und Feuchtgebieten (§ 3 Abs. 6 und 8 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005), | |||||||||
f) | innerhalb eines Gebietes, für das im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (§ 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005) bestimmte Maßnahmen vereinbart wurden, oder | |||||||||
g) | in Natura 2000-Gebieten (§ 14 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005) | |||||||||
wild lebende Tier- und Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume nicht beeinträchtigt werden. |
(3) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzenden Grundfläche
a) | ebenfalls GVO ausgebracht werden oder | |||||||||
b) | mangels Kompatibilität des dortigen Bewuchses mit den auf der genutzten Grundfläche ausgebrachten GVO die Gefahr der Auskreuzung ausgeschlossen ist |
und eine unerwünschte Ausbreitung von GVO auf sonstigen Grundflächen eines Dritten nicht zu befürchten ist.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhören der Landwirtschaftskammer Vorsichtsmaßnahmen für typische Arten von GVO festlegen, wobei auf den Stand von Wissenschaft und Technik sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen ist. Hierfür können auch von fachlich geeigneten Einrichtungen ausgearbeitete Regeln der guten fachlichen Praxis oder Richtlinien zum Koexistenzmanagement mit Verordnung für verbindlich erklärt werden. Als solche Vorsichtsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a) | die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder die Einrichtung von Pufferzonen zwischen Grundflächen, auf denen GVO ausgebracht werden, und solchen mit nicht gentechnisch veränderten Pflanzen derselben Art oder Gattung; | |||||||||
b) | die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten); | |||||||||
c) | die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren; | |||||||||
d) | die Wahl optimaler Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren; | |||||||||
e) | die sorgfältige Handhabung des Saatgutes; | |||||||||
f) | die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder von sterilen männlichen Sorten; | |||||||||
g) | die Säuberung der Drillmaschinen vor und nach dem Gebrauch; | |||||||||
h) | die gemeinsame Benützung der Drillmaschinen nur durch Landwirte, die dasselbe Produktionssystem anwenden; | |||||||||
i) | die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte. |
(1) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte hat die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen zum Ausbringen von GVO und die allenfalls erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen der Landesregierung drei Monate vor der beabsichtigten Ausbringung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
a) | die grundbuchsmäßige Bezeichnung der zum Ausbringen von GVO und für Vorsichtsmaßnahmen zu nutzenden Grundstücke; | |||||||||
b) | ein Nachweis über das Eigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken (lit. a); | |||||||||
c) | ein Nachweis über die Zustimmung der Miteigentümer oder des Eigentümers zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der Anzeiger nicht Alleineigentümer oder bloß sonst Nutzungsberechtigter ist; | |||||||||
d) | eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke (lit. a); | |||||||||
e) | Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO; | |||||||||
f) | eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO sowie, wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung insofern Sicherheitsbedenken geäußert wurden, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen; | |||||||||
g) | Angaben über die vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen oder Angaben darüber, aus welchen Gründen keine Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind. |
(1) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Nutzung auf der betreffenden Grundfläche insoweit mit Bescheid zu untersagen, als hierfür die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 nicht vorliegen, insbesondere weil die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 festgelegten oder die sonst erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht vorgesehen sind. Besteht Grund zur Annahme, dass der Bescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(2) Wird die beabsichtigte Nutzung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt oder stimmt die Landesregierung vor dem Ablauf dieser Frist der beabsichtigten Nutzung ausdrücklich zu, so dürfen GVO, für die eine gentechnikrechtliche Zulassung vorliegt und für die kein Verbot nach § 2a besteht, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 ausgebracht werden.
(3) Sollen GVO im Grenzgebiet zu einem anderen Land oder Staat ausgebracht werden, in dem der Anbau dieser GVO untersagt ist, so hat die Landesregierung unbeschadet der Bestimmungen nach § 3 durch Verordnung geeignete Maßnahmen anzuordnen, um etwaige grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden. Solcher Maßnahmen bedarf es nicht, wenn diese aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht erforderlich sind.
(1) Ist das Ausbringen von GVO nach § 5 Abs. 2 zulässig, so hat der Eigentümer der zum Ausbringen von GVO zu nutzenden Grundstücke oder der sonst Nutzungsberechtigte unverzüglich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die von den zu nutzenden Grundstücken nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen.
(2) Zur Information
a) | der Eigentümer von im Abs. 1 nicht angeführten Grundstücken, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind und von einer unerwünschten Ausbreitung von GVO betroffen sein können, und | |||||||||
b) | der Eigentümer von Bienenstöcken, die von einer unerwünschten Ausbreitung von Stoffen wie Pollen, die genetisch veränderte DNA und Proteine enthalten, betroffen sein können, | |||||||||
hat der Eigentümer der zum Ausbringen von GVO zu nutzenden Grundstücke oder der sonst Nutzungsberechtigte unverzüglich die Gemeinden im Umkreis von neun Kilometern um die zum Ausbringen von GVO zu nutzenden Grundstücke von der beabsichtigten Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO zu verständigen. Der Bürgermeister hat diese Informationen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise für zumindest vier Wochen bekannt zu machen. |
Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, oder der sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den begründeten Verdacht jeder unerwünschten Ausbreitung von GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(1) Die Landesregierung hat demjenigen, der GVO ausgebracht hat, die zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen mit Bescheid aufzutragen, wenn gegen ein nach § 2a Abs. 1 verordnetes bzw. nach § 2a Abs. 4 zweiter Satz geltendes Ausbringungsverbot verstoßen wurde oder die nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen nicht gesetzt wurden. Sofern kein Ausbringungsverbot nach § 2a Abs. 1 besteht, ist erforderlichenfalls das Ausbringen von GVO auf der betroffenen Grundfläche oder angrenzenden Flächen mit Bescheid zu untersagen. Hierbei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Wenn von Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen nach Abs. 1 Grundstücke Dritter betroffen sind, so sind dem Verfahren deren Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten zur Wahrung ihrer Nutzungsinteressen als Parteien beizuziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 ohne weiteres Verfahren aufzutragen und erforderlichenfalls auf Gefahr und Kosten des nach Abs. 1 Verpflichteten sofort durchführen zu lassen. § 5 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Die Grundeigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach den Abs. 1 und 3 zu dulden.
(1) Ist derjenige, der GVO ohne die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht hat, nicht feststellbar, so sind Aufträge nach § 8 Abs. 1 oder 3 an den Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu richten. Der Grundeigentümer haftet jedoch nur dann, wenn er dem Ausbringen entweder ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat. Die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers haften, wenn sie vom Ausbringen Kenntnis hatten oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben hätten müssen.
Ersatzansprüche des Grundeigentümers und der Rechtsnachfolger bleiben unberührt.
(2) Kann auch der Grundeigentümer nicht in Anspruch genommen werden, so hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel durchzuführen. Ersatzansprüche des Landes Tirol bleiben unberührt.
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in der für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist tunlichst spätestens beim Betreten des Grundstücks zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Grundeigentümer noch der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. Die Organe und die Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Verlangen Hilfe zu leisten.
(5) Die Behörde kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit deren Einverständnis mit Aufgaben der Überprüfung nach Abs. 1 bescheidmäßig betrauen. Mit Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen betraut werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Leitung und Aufsicht der Behörde zu erfüllen.
(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2, aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 oder aufgrund eines Auftrags nach § 8 Abs. 1 oder 3 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs. 2 wird dadurch nicht berührt.
(2) Wechselt die Person des Eigentümers eines genutzten Grundstücks oder des sonst Nutzungsberechtigten, so hat dies der bisher Berechtigte oder, sofern dies nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 und über Aufträge nach den §§ 8 und 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die genutzten Grundstücke zu ersehen sind.
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die im Abs. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Im Tiroler Gentechnikregister sind folgende Daten zu verarbeiten:
a) | Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2): bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz; | |||||||||
b) | die im § 4 Abs. 2 lit. a, e, f und g angeführten Angaben; | |||||||||
c) | Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der hierbei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen; | |||||||||
d) | Ermittlungsergebnisse aus dem Anzeigeverfahren, die sich auf die im § 4 Abs. 2 lit. a, e, f und g angeführten Angaben beziehen; | |||||||||
e) | Angaben über die nach § 8 Abs. 1 oder 3 oder § 9 Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz; | |||||||||
f) | Gegenstand eines behördlichen Auftrags nach § 8 Abs. 1 oder 3; | |||||||||
g) | die Übersichtskarten. |
(5) Die Einsicht in das Tiroler Gentechnik-Register und in die im Abs. 4 angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, so können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Vorsorge gegen die unerwünschte Ausbreitung von GVO in der Vegetation und das unbeabsichtigte Vorhandensein in anderen Produkten, der Beschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO, zur Sicherstellung der der gentechnikfreien Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Kulturflächen und zur Erhaltung von wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrem ursprünglichen Bestand erforderlich ist:
a) | vom Nutzungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über betroffene Grundstücke, Daten über Anzeigen der beabsichtigten Ausbringung von GVO, Daten über die Erfüllung von Informationspflichten nach § 6, Daten über Verdachtsfälle der unerwünschten Ausbreitung von GVO, Daten über behördliche Aufträge von Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen, Daten über entnommene Proben und deren Befundung, | |||||||||
b) | vom Grundeigentümer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über betroffene Grundstücke, Daten über Anzeigen der beabsichtigten Ausbringung von GVO, Daten über die Erfüllung von Informationspflichten nach § 6, Daten über Verdachtsfälle der unerwünschten Ausbreitung von GVO, Daten über behördliche Aufträge von Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen, Daten über entnommene Proben und deren Befundung. |
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Vorsorge gegen die unerwünschte Ausbreitung von GVO in der Vegetation und das unbeabsichtigte Vorhandensein in anderen Produkten, der Beschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO, zur Sicherstellung der der gentechnikfreien Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Kulturflächen und zur Erhaltung von wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrem ursprünglichen Bestand an
a) | die Behörden des Bundes, der Gemeinden und der Europäischen Union und | |||||||||
b) | die Landwirtschaftskammer Tirol und die Landarbeiterkammer Tirol | |||||||||
übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind. |
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Wer
a) | GVO entgegen einer Verordnung nach § 2a Abs. 1 oder entgegen der Bestimmung des § 2a Abs. 4 zweiter Satz ausbringt; | |||||||||
b) | GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 ausbringt; | |||||||||
c) | GVO ohne rechtzeitige Anzeige nach § 4 Abs. 1 ausbringt; | |||||||||
d) | GVO trotz Untersagung nach § 5 Abs. 1 ausbringt, einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt oder | |||||||||
e) | einem Auftrag nach § 8 Abs. 1 oder 3 oder nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.000,– Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 8.000,– Euro, zu bestrafen. |
(2) Wer einer Verpflichtung nach § 6, § 7, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.
(3) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn ein zur Auskunft Verpflichteter die Auskunft verweigert, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(5) Bildet das nach Abs. 1 lit. a oder b unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. 2001 Nr. L 106, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/350/EU, ABl. 2018 Nr. L 67, S. 30, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO bereits ausgebracht, so finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 und § 13 Abs. 1 lit. b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige über das weitere Ausbringen innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten ist.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, unterzogen (Notifikationsnummer 2004/311/A).
(4) Das Gesetz LGBl. Nr. 93/2012 wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, unterzogen (Notifikationsnummer 2012/0093/A).
(5) Das Gesetz LGBl. Nr. 60/2016 wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/689/A).
Gesetz vom 9. März 2005, mit dem Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge
getroffen werden (Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz)
LGBl. Nr. 36/2005
Änderung
STF: LGBl. Nr. 36/2005 - Landtagsmaterialien: 32/05
LGBl. Nr. 93/2012 - Landtagsmaterialien: 347/12
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13
LGBl. Nr. 60/2016 - Landtagsmaterialien: 213/16
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
Ziele, Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Ausbringungsverbote | |
Bestimmungen über das Ausbringen | |
Anzeigepflicht | |
Verfahren | |
Informationspflichten | |
Verdacht der unerwünschten Ausbreitung | |
Behördliche Aufträge | |
Ersatzhaftung für Aufträge | |
Überprüfungsbefugnisse | |
Dingliche Wirkung | |
Tiroler Gentechnik-Register | |
Strafbestimmungen | |
Umsetzung von Unionsrecht | |
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen | |
Der Landtag hat beschlossen: