(1) Wer
a) | GVO entgegen einer Verordnung nach § 2a Abs. 1 oder entgegen der Bestimmung des § 2a Abs. 4 zweiter Satz ausbringt; | |||||||||
b) | GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 ausbringt; | |||||||||
c) | GVO ohne rechtzeitige Anzeige nach § 4 Abs. 1 ausbringt; | |||||||||
d) | GVO trotz Untersagung nach § 5 Abs. 1 ausbringt, einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt oder | |||||||||
e) | einem Auftrag nach § 8 Abs. 1 oder 3 oder nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.000,– Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 8.000,– Euro, zu bestrafen. |
(2) Wer einer Verpflichtung nach § 6, § 7, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.
(3) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn ein zur Auskunft Verpflichteter die Auskunft verweigert, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(5) Bildet das nach Abs. 1 lit. a oder b unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.
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