(1) Die Bezüge sind im Voraus an jedem Monatsersten auszuzahlen. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.
(2) Die Bezugsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können.
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