(1) Die Gemeinde hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/2013, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) War eine im § 15 Abs. 1 genannte Person bislang nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 v. H. der Beitragsgrundlage nach § 15 Abs. 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, zu leisten.
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