(1) Dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt ein Dienstwagen.
(2) Der Bürgermeister hat für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 v. H. des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.
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