§ 6 T-GB (Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler), Bezüge des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter, der amtsführenden Stadträte und der Stadträte; Bezugsfortzahlung - JUSLINE Österreich
§ 6 T-GB Bezüge des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter, der amtsführenden Stadträte und der Stadträte; Bezugsfortzahlung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt 165 v. H. des Ausgangsbetrages.
(2)Absatz 2Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand höchstens bis zu dem im Abs. 1 genannten Hundertsatz des Ausgangsbetrages festzusetzen.Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand höchstens bis zu dem im Absatz eins, genannten Hundertsatz des Ausgangsbetrages festzusetzen.
(3)Absatz 3Dem ersten Bürgermeister-Stellvertreter gebührt für den Zeitraum, für den der Bürgermeister nach § 16b Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53/1975, in der jeweils geltenden Fassung, aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes oder zur Pflege von nahestehenden Personen auf die Ausübung des Mandates vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung seines Bezuges auf den Bezug nach Abs. 1.Dem ersten Bürgermeister-Stellvertreter gebührt für den Zeitraum, für den der Bürgermeister nach Paragraph 16 b, Absatz eins und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes oder zur Pflege von nahestehenden Personen auf die Ausübung des Mandates vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung seines Bezuges auf den Bezug nach Absatz eins,
In Kraft seit 04.05.2024 bis 31.12.9999
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