§ 10 T-GB

Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden MonatsVoraus an jedem Monatsersten auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.

(32) Die Bezugsberechtigten haben dafür zu sorgen, daßdass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbarbargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können.

Stand vor dem 14.06.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 14.06.2012

(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden MonatsVoraus an jedem Monatsersten auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.

(32) Die Bezugsberechtigten haben dafür zu sorgen, daßdass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbarbargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können.

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