Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die nach § 16 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
In Kraft seit 15.03.1998 bis 31.12.9999
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