(1) Dienstreisen des Bürgermeisters und der anderen Mitglieder des Gemeinderates sind nach den für die Beamten der betreffenden Gemeinde geltenden Vorschriften abzugelten. Eine Abgeltung findet nicht statt, wenn die Kosten einer Dienstreise von der Gemeinde unmittelbar getragen werden.
(2) Für Ortsvorsteher, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.
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