(1) Dem Bürgermeister-Stellvertreter gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern | 4,32 v.H. |
501 bis 1.000 Einwohnern | 5,52 v.H. |
1.001 bis 2.000 Einwohnern | 7,20 v.H. |
2.001 bis 5.000 Einwohnern | 8,74 v.H. |
5.001 bis 8.000 Einwohnern | 9,68 v.H. |
8.001 bis 10.000 Einwohnern | 10,78 v.H. |
über 10.000 Einwohnern | 11,34 v.H. |
des Ausgangsbetrages. |
(2) Dem Bürgermeister-Stellvertreter, dem bestimmte zusätzliche Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein erhöhter monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern bis | 10,80 v.H. |
501 bis 1.000 Einwohnern bis | 13,80 v.H. |
1.001 bis 2.000 Einwohnern bis | 18,00 v.H. |
2.001 bis 5.000 Einwohnern bis | 21,85 v.H. |
5.001 bis 8.000 Einwohnern bis | 24,20 v.H. |
8.001 bis 10.000 Einwohnern bis | 26,95 v.H. |
über 10.000 Einwohnern bis | 28,35 v.H. |
des Ausgangsbetrages festsetzen. |
(3) Dem (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter gebührt für den Zeitraum, für den die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes auf die Ausübung des Amtes vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung seines Bezuges auf den Bezug nach § 3 Abs. 2 bzw. 3.
(4) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
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