§ 4 T-GB

T-GB - Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dem Bürgermeister-Stellvertreter gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

4,32 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

5,52 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

7,20 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

8,74 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

9,68 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

10,78 v.H.

über 10.000 Einwohnern

11,34 v.H.

des Ausgangsbetrages.

(2) Dem Bürgermeister-Stellvertreter, dem bestimmte zusätzliche Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein erhöhter monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern bis

10,80 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern bis

13,80 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern bis

18,00 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern bis

21,85 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern bis

24,20 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern bis

26,95 v.H.

über 10.000 Einwohnern bis

28,35 v.H.

des Ausgangsbetrages festsetzen.

(3) Dem (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter gebührt für den Zeitraum, für den die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes auf die Ausübung des Amtes vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung seines Bezuges auf den Bezug nach § 3 Abs. 2 bzw. 3.

(4) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 T-GB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 T-GB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 T-GB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 T-GB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 T-GB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-GB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 T-GB
§ 5 T-GB