Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Außer den Bezügen gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der Bezüge, die nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
In Kraft seit 15.03.1998 bis 31.12.9999
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