(1) Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates), den Obmännern von gemeinderätlichen Ausschüssen und den Mitgliedern des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern bis | 6,48 v.H. |
501 bis 1.000 Einwohnern bis | 8,28 v.H. |
1.001 bis 2.000 Einwohnern bis | 10,80 v.H. |
2.001 bis 5.000 Einwohnern bis | 13,11 v.H. |
5.001 bis 8.000 Einwohnern bis | 14,52 v.H. |
8.001 bis 10.000 Einwohnern bis | 16,17 v.H. |
über 10.000 Einwohnern bis | 17,01 v.H. |
des Ausgangsbetrages festsetzen. |
(2) Für Ortsvorsteher (§ 57 der Tiroler Gemeindeordnung 2001), die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
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