Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Den Bürgermeistern und den übrigen Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden in Tirol gebühren für die Ausübung ihrer Funktion Bezüge ausschließlich nach diesem Gesetz.
In Kraft seit 15.03.1998 bis 31.12.9999
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