Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag des Beginnes der Funktion und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2)Absatz 2Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.Wird – außer im Fall des Absatz 3, – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3)Absatz 3Scheidet der Bürgermeister oder ein anderes Mitglied des Gemeinderates durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4)Absatz 4Für die Zeit einer Beurlaubung nach § 26 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. § 16a Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 gebührt kein Bezug. Ebenso gebührt für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Amtes aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes oder zur Pflege von nahestehenden Personen nach § 16b Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kein Bezug, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.Für die Zeit einer Beurlaubung nach Paragraph 26, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. Paragraph 16 a, Absatz eins, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 gebührt kein Bezug. Ebenso gebührt für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Amtes aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes nach Paragraph 26, Absatz 2, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes oder zur Pflege von nahestehenden Personen nach Paragraph 16 b, Absatz eins und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kein Bezug, soweit im Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist.
(5)Absatz 5Der Bürgermeisterin, die nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. dem Mitglied des Gemeinderates, das nach § 16b Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Amtes bzw. Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen, wenn ihr keine vergleichbaren dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft gebühren.Der Bürgermeisterin, die nach Paragraph 26, Absatz 2, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. dem Mitglied des Gemeinderates, das nach Paragraph 16 b, Absatz eins, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Amtes bzw. Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen, wenn ihr keine vergleichbaren dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft gebühren.
In Kraft seit 04.05.2024 bis 31.12.9999
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