(1) Die nach § 1 Anspruchsberechtigten dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Weist ein Anspruchsberechtigter nach, dass ihm durch die Annahme von Geldleistungen nach dem 2. Abschnitt unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein finanzieller Nachteil erwachsen würde, der die Geldleistungen nach dem 2. Abschnitt übersteigt, so kann er auf diese Geldleistungen ganz oder teilweise verzichten.
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