(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein amtsführender Stadtrat, ein Stadtrat oder ein sonstiges Mitglied des Gemeinderates, kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Gibt er eine solche Erklärung ab, so verringern sich die ihm gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und hat die betreffende Gemeinde für ihn einen Beitrag von 10 v. H. der verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.
(2) Auf die freiwillige Pensionskassenvorsorge der im Abs. 1 genannten Personen ist das Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 3/2000, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundes die jeweilige Gemeinde tritt.
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