Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die nach dem Brand erforderlichen Sicherungsarbeiten auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ohne weiteres Verfahren anzuordnen. Mit den Aufräumungsarbeiten darf erst begonnen werden, nachdem die Brandursachenermittlung (§ 33) abgeschlossen ist und der Eigentümer der baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte die Zustimmung erteilt hat.
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