(1) Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen.
(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
(1) Die feuerpolizeiliche Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Grundstücke und alle Teile von baulichen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu betreten. Die Eigentümer der Grundstücke bzw. der baulichen Anlagen und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde den Zutritt zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.
(1) Die Behörde hat im Zuge der Errichtung von baulichen Anlagen dem dazu Berechtigten
a) | die Ausweisung von Grundflächen als Feuerwehrzone auf dem Grundstück, auf dem die betreffende bauliche Anlage errichtet wird, und auf den mit der betreffenden baulichen Anlage funktional zusammenhängenden Grundstücken, | |||||||||
b) | die Erfüllung bestimmter baulicher, insbesondere statischer Erfordernisse oder die Durchführung bestimmter baulicher oder sonstiger Maßnahmen an der betreffenden baulichen Anlage oder an den in der lit. a genannten Grundstücken, wie die Schaffung von Fluchtwegen, die Befestigung des Bodens oder die Freihaltung von Bewuchs, sowie | |||||||||
c) | den Einbau bzw. die Bereithaltung von geeigneten Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmitteln sowie Lösch- und Rettungsgeräten | |||||||||
aufzutragen, wenn dies im Interesse der Brandsicherheit oder der Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten erforderlich ist, sofern diesen Interessen nicht durch die für die betreffende bauliche Anlage maßgebenden Verwaltungsvorschriften hinreichend entsprochen wird. |
(2) Der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Feuerwehrzonen nach Abs. 1 lit. a nach der Bauvollendung dauerhaft und deutlich sichtbar als solche zu kennzeichnen und Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte nach Abs. 1 lit. c in stets einsatzbereitem Zustand zu erhalten.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte im Sinne des Abs. 1 lit. c erlassen. In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet sind und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden. Weiters können unter Berücksichtigung der Erfordernisse zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der verzögerten Alarmauslösung bei selbsttätigen Brandmeldeanlagen erlassen werden.
(4) Eine Verordnung nach Abs. 3 ist auch auf Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte anzuwenden, die nach § 20 Abs. 1 oder auf Grund der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, oder der dazu erlassenen Verordnungen vorzusehen sind.
(5) Im übrigen hat die Behörde zur Abwehr von Gefahren, die im Falle eines Brandes auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse (wie bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen) Menschen oder in größerem Umfang Sachen in erhöhtem Ausmaß bedrohen, mit Bescheid oder durch Verordnung Maßnahmen zur Verbesserung der Brandsicherheit und zur Erleichterung der Brandbekämpfung und der Durchführung von Rettungsarbeiten anzuordnen, wenn diesen Interessen nicht durch andere Verwaltungsvorschriften hinreichend entsprochen wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auch ohne weiteres Verfahren anordnen.
(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern kann. Insbesondere sind zu unterlassen:
a) | das Aufstellen von Feuerstätten im Freien, wenn dadurch eine Brandgefahr durch Flugbrand entstehen würde; | |||||||||
b) | das Verbrennen von Sachen im Freien und das Absengen von Bodenflächen während der Nacht, bei starkem Wind, bei großer Trockenheit oder ohne entsprechende Überwachung und Nachkontrollen; | |||||||||
c) | das Wegwerfen von glimmenden Rückständen, die Ablage von Glut, heißer Asche und Schlacke, das Wegwerfen und Liegenlassen von Gläsern, Scherben und dergleichen an Stellen, an denen dadurch auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Brandgefahr entstehen würde; | |||||||||
d) | die Beeinträchtigung der freien Zugänglichkeit von nach diesem Gesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften ausgewiesenen Feuerwehrzonen, insbesondere durch das Verstellen mit Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen; | |||||||||
e) | die Behinderung von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie das Verstellen und das Beeinträchtigen der Funktion von Brandschutzeinrichtungen, wie Brandschutztüren, Notbeleuchtungen oder Brandmelde- und Löschanlagen; | |||||||||
f) | das Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Gebäuden als Garagen, sofern dadurch auf Grund der Beschaffenheit des Gebäudes oder seines Verwendungszweckes eine Brandgefahr entstehen würde; | |||||||||
g) | die unsachgemäße Durchführung von Arbeiten an elektrischen Einrichtungen; | |||||||||
h) | die Durchführung von Schweißarbeiten, Heißarbeiten oder funkenbildenden Arbeiten, die Verwendung von offenem Licht sowie überhaupt der Umgang mit Feuer ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen an Stellen, an denen dadurch auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Brandgefahr entstehen würde. |
(2) Die Behörde hat erforderlichenfalls Handlungen, durch die entgegen dem Abs. 1 eine Brandgefahr herbeigeführt oder vergrößert oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschwert oder verhindert werden kann, mit Bescheid oder durch Verordnung zu untersagen. § 3 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(1) Leicht brennbare Sachen sowie brennbare Flüssigkeiten und Gase sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine Brandgefahr vermieden und die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsarbeiten nicht erschwert wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass solche Sachen, Flüssigkeiten bzw. Gase Unbefugten nicht zugänglich sind, dass die Einwirkung von Zündquellen auf sie ausgeschlossen ist und dass Verkehrs- und Fluchtwege durch sie nicht gefährdet werden.
(2) Sachen, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie Temperaturmessungen und dergleichen, zu überwachen. Beim Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen (beispielsweise 70° Celsius bei Heu) ist unverzüglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
(1) Die Behörde hat bei Veranstaltungen, von denen eine erhöhte Brandgefahr ausgehen kann, eine im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, die Größe der Brandgefahr und die Größe der Menschenansammlung ausreichende Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe einzurichten.
(2) Der Brandsicherheitswache haben die jeweils erforderliche Anzahl von Angehörigen der örtlich zuständigen Feuerwehr und erforderlichenfalls ein feuerpolizeilicher Sachverständiger anzugehören.
(3) Der Veranstalter hat der Gemeinde die ihr für die Einrichtung der Brandsicherheitswache und die Bereitstellung von Feuerlöschgeräten erwachsenen Kosten zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(1) Die Behörde hat den Inhabern von Betrieben, die besonders brandgefährdet sind oder die sich an einem brandgefährdeten Ort befinden, sowie den Eigentümern von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, bei denen im Brandfall die Sicherheit der darin befindlichen Personen besonders gefährdet ist (wie Hochhäuser, Schulgebäude, Kindergarten- und Hortgebäude, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Versammlungsstätten, Beherbergungsbetriebe, große Büro- und Geschäftsgebäude, Großgaragen, Tunnelanlagen und dergleichen), oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid
a) | die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, | |||||||||
b) | die Erlassung eines Brandalarmplanes, eines Brandschutzplanes und einer Brandschutzordnung, | |||||||||
c) | die Vorsorge für die Unterweisung der Betriebsangehörigen bzw. des Personals über die zu beachtenden Brandschutzmaßnahmen und über das Verhalten im Brandfall einschließlich der Maßnahmen der Ersten und der Erweiterten Löschhilfe sowie | |||||||||
d) | die Vorsorge für die regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit der betreffenden Gebäude bzw. baulichen Anlagen (Eigenkontrolle) | |||||||||
aufzutragen. |
(2) Zu Brandschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind und die über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Brandbekämpfung verfügen. Dem Brandschutzbeauftragten obliegen insbesondere die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes und der Brandschutzordnung sowie die Durchführung der im Abs. 1 lit. c und d genannten Aufgaben.
(3) Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der im Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen festzulegen. Der Brandschutzplan hat in einer schematischen Darstellung der Anordnung, der Umrisse und des Inneren der betreffenden Gebäude bzw. baulichen Anlagen sowie der dem Brandschutz und der Brandbekämpfung dienenden Einrichtungen zu bestehen. In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und die Verhaltensregeln im Brandfall festzulegen.
(4) Der Brandalarmplan und die Brandschutzordnung sind in den betreffenden Gebäuden bzw. baulichen Anlagen dauerhaft und für jedermann gut sichtbar anzuschlagen. Weiters sind diese ebenso wie der Brandschutzplan der örtlich zuständigen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Behörde hat den Inhabern von Betrieben im Sinne des Abs. 1 die Einrichtung einer ausreichenden Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse oder die vom Betrieb ausgehende Brandgefahr im Interesse des Brandschutzes notwendig ist.
(1) Rauchfangkehrer im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jene Rauchfangkehrer, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).
(2) Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben sind sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
(3) Jede Gemeinde hat außer im Falle des Abs. 5 einen Rauchfangkehrer des Kehrgebietes (§ 123 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994), das sich auf ihr Gebiet erstreckt, mit schriftlichem Bescheid mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz zu beauftragen. Dabei ist insbesondere auf die Entfernung und die Erreichbarkeit der reinigungspflichtigen Anlagen von der Betriebsstätte des Rauchfangkehrers aus Bedacht zu nehmen. Wenn dies insbesondere im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Rauchfangkehrerbetriebe oder der Vermeidung längerer oder unzweckmäßiger Anfahrtswege gelegen ist, kann die Gemeinde auch mehrere oder alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes jeweils für einen bestimmten Teil des Gemeindegebietes mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz beauftragen. Sie hat in dieser Weise vorzugehen, wenn anderenfalls insbesondere auf Grund einer Überlastung von Rauchfangkehrerbetrieben die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz nicht gewährleistet wäre.
(4) Die Beauftragung von Rauchfangkehrern nach Abs. 3 obliegt dem Gemeinderat. Die Beauftragung gilt jeweils für fünf Jahre. Sie verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn innerhalb dieser Frist kein Beschluss über die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers gefasst wird.
(5) In Kehrgebieten mit nur einem Rauchfangkehrer obliegt diesem die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz.
(6) Erstrecken sich zwei oder mehrere Kehrgebiete auf das Gebiet einer Gemeinde, so gelten die Abs. 3, 4 und 5 jeweils für jenen Teil des Gemeindegebietes, auf den sich das betreffende Kehrgebiet erstreckt.
(7) Der Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist berechtigt, durch Vertrag die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz einem anderen als dem von der Gemeinde nach Abs. 3 beauftragten Rauchfangkehrer zu übertragen. Dieser Rauchfangkehrer gilt für die Dauer der Übertragung hinsichtlich der reinigungspflichtigen Anlage anstelle des von der Gemeinde jeweils beauftragten Rauchfangkehrers als mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz beauftragt. Der vom Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage bzw. vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten beauftragte Rauchfangkehrer hat den Beginn und das Ende der Übertragung unverzüglich der Gemeinde und dem von ihr beauftragten Rauchfangkehrer schriftlich mitzuteilen.
(8) Hat ein Rauchfangkehrer die Gewerbeausübung an einen Pächter übertragen, so obliegt diesem für die Dauer des Pachtverhältnisses die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz. Hat ein Rauchfangkehrer die Gewerbeausübung eingestellt oder lässt er sie ruhen, so obliegt dem nach § 122 Abs. 2 erster oder zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 berufenen Rauchfangkehrer die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz.
(9) Vor der Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Abs. 3 sind alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu hören. Erstreckt sich das Kehrgebiet auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so sind überdies die übrigen Gemeinden des Kehrgebietes zu hören.
(10) Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Abs. 3 ist an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.
(11) Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Abs. 3 endet
a) | durch Zeitablauf im Falle der rechtzeitigen Beschlussfassung über die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers; | |||||||||
b) | durch die Endigung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers. |
(12) Im Falle des Abs. 11 lit. b gelten die Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinden des Kehrgebietes von der Endigung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers unverzüglich zu verständigen. Die Gemeinde hat die neuerliche Beauftragung eines Rauchfangkehrers unverzüglich vorzunehmen.
(1) Alle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat sich zur Reinigung, außer diese wird in den im § 14 Abs. 1 oder in der Anlage vorgesehenen Fällen im Rahmen der Selbstreinigung durchgeführt, einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierzu befugten Person oder Stelle zu bedienen.
(2) Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen sind ständig frei und funktionsfähig zu halten.
(3) Abluftleitungen, Absaugleitungen und Transportleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden wird.
(4) Die Aufstellung oder die Wiederinbetriebnahme von Feuerstätten ist vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unverzüglich anzuzeigen.
(1) In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Abs. 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergebenden feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen zweimaliger Überprüfung vier Monate, in den Fällen drei-, vier- und fünfmaliger Überprüfung zwei Monate, nicht wesentlich unterschreiten.
(2) Die Behörde hat die Anzahl der Überprüfungen pro Jahr mit schriftlichem Bescheid abweichend von der Anlage festzusetzen, soweit dies im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes und eine Stellungnahme des zuständigen Rauchfangkehrers einzuholen. Die rechtskräftig festgesetzte Anzahl der Überprüfungen ist dem zuständigen Rauchfangkehrer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon sind vom Rauchfangkehrer einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden. Vor ihrer Inbetriebnahme sind sie vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.
(4) Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Abs. 3 abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Abs. 1 oder 2 daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden.
(5) Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist vom Rauchfangkehrer alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.
(1) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
(2) Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die im Abs. 2 genannte Person hat die zur Unterbringung der bei den Überprüfungs- bzw. allfälligen Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen, nicht brennbaren Gefäße bereitzustellen. Das Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.
(1) Der Rauchfangkehrer hat Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfänge, bei denen durch Kehren ein Zustand, der eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum ausschließt, nicht mehr hergestellt werden kann, sofern ihre Beschaffenheit dies zulässt, durch Ausschlagen oder Ausbrennen in einen entsprechend sicheren Zustand zu versetzen. Das Ausbrennen ist jedoch nur zulässig, wenn die Herstellung eines solchen Zustandes auch durch Ausschlagen nicht mehr möglich ist. Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind oder bei großer Trockenheit ist das Ausbrennen nicht zulässig.
(2) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt für das Ausschlagen oder Ausbrennen dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, jenen für das Ausbrennen überdies der örtlich zuständigen Feuerwehr, mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen. Kann eine Brandgefahr nicht ausgeschlossen werden, so ist weiters rechtzeitig Feuerwehrhilfe anzufordern.
(3) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer die Rauch- oder Abgasleitung bzw. den Rauch- oder Abgasfang, daran anschließende brennbare Gebäudeteile und im Gefährdungsbereich befindliche brennbare Einrichtungsgegenstände auf eine allfällige Brandgefahr zu überprüfen und den Zeitraum zu bestimmen, während dessen der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für eine entsprechende Überwachung zu sorgen hat. Bei Brandgefahr ist sofort Feuerwehrhilfe anzufordern.
(4) Das Ausbrennen von Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfängen darf auch dann, wenn kein Fall der unmittelbaren Gefahrenabwehr nach Abs. 1 vorliegt, ausschließlich vom Rauchfangkehrer vorgenommen werden, der dabei nach den Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 3 vorzugehen hat.
(1) Der Rauchfangkehrer hat alle fünf Jahre, sofern nicht im betreffenden Jahr eine Feuerbeschau (§ 16) durchgeführt wird, alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen und gegebenenfalls diese der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Hauptüberprüfung).
(2) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Hauptüberprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Hauptüberprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
(3) Der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Hauptüberprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Hauptüberprüfung unverzüglich nachzuholen.
(1) Die Behörde kann
a) | den Eigentümern von Alm-, Koch-, Jagd- und Forsthütten und dergleichen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude widmungsgemäß verwendet werden und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird, und | |||||||||
b) | den Eigentümern von sonstigen Gebäuden oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, in ihnen kein Beherbergungsgewerbe betrieben wird und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird, | |||||||||
nach Anhören des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen entsprechend dem § 9 Abs. 1 selbst zu reinigen. In diesem Fall hat der Eigentümer des Gebäudes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für die Überprüfung und Reinigung zu sorgen. |
(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 lit. b die Bewilligung zur Selbstreinigung erteilt worden ist, sind einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstreinigung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstreinigungsrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.
(1) Jeder Eigentümer einer Feuerungsanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen. In das Kehrbuch haben der Rauchfangkehrer oder die sonstigen mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betrauten Personen den Tag und die Art der durchgeführten Arbeiten einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Das Kehrbuch ist den Organen der Behörde und dem Rauchfangkehrer auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Art und die Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen bzw. der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs-, Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten hervorgehen. Die Gemeinden haben die Kehrbücher zu beschaffen und zum Selbstkostenpreis abzugeben.
(1) In Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder in denen Versammlungsräume bestehen, und in Hochhäusern ist alle fünf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und in Gebäuden mit mehr als zwei in Holzbauweise errichteten Geschossen ist alle zwölf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In allen übrigen Gebäuden ist eine Feuerbeschau durchzuführen, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.
(2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Abs. 1 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Abs. 1 eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes einzuholen.
(3) Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(4) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen,
a) | ob die im Interesse der Brandsicherheit erlassenen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind; | |||||||||
b) | ob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die Rauch- und Abgasleitungen bzw. die Rauch- und Abgasfänge und deren Reinigungsöffnungen freigehalten werden und die Reinigung und Überprüfung der reinigungspflichtigen Anlagen vorschriftsmäßig erfolgt; | |||||||||
c) | ob die erforderlichen Löschwasserversorgungsanlagen und Löschgeräte vorhanden und in einsatzbereitem Zustand sind; | |||||||||
d) | ob die erforderlichen Feuerwehrzonen vorhanden sind und freigehalten werden; | |||||||||
e) | ob die Feuerwehren im Brandfall durch Baugebrechen oder durch die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden; | |||||||||
f) | ob im Brandfall die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen besonders gefährdet ist; | |||||||||
g) | ob Aufträgen nach § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 5 sowie dem § 7 Abs. 4 entsprochen ist; | |||||||||
h) | ob die elektrischen Anlagen und die Blitzschutzanlagen offenkundige Mängel aufweisen; | |||||||||
i) | ob selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen und Notbeleuchtungen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand sind; | |||||||||
j) | ob das gelagerte Heizmaterial, insbesondere Holz, Kohle, Heizöl und Gas, eine Brandgefahr darstellt. |
(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde zu leiten. Die Behörde kann mit der Leitung der Feuerbeschau auch eine der im Abs. 2 bzw. 3 genannten Personen, sofern diese in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beauftragen.
(2) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 erster Satz genannten Gebäuden sind beizuziehen:
a) | der Orts-Feuerwehrkommandant, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr, oder ein von diesen beauftragter Vertreter, der über die für die Durchführung der Feuerbeschau erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Brandsicherheit und des Brandschutzes verfügt, in Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr überdies ein Vertreter dieser Feuerwehr; | |||||||||
b) | ein hochbautechnischer Sachverständiger; | |||||||||
c) | ein elektrotechnischer Sachverständiger; | |||||||||
d) | die erforderlichen weiteren technischen Sachverständigen. |
(3) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 zweiter und dritter Satz genannten Gebäuden ist der Orts-Feuerwehrkommandant, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr, oder ein von diesen beauftragter Vertreter, der über die nach Abs. 2 lit. a erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen. Besteht jedoch bereits vor der Durchführung der Feuerbeschau Grund zur Annahme oder ergibt sich im Zuge der Feuerbeschau, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung auch Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, c und d erforderlich sind, so sind diese der Feuerbeschau zusätzlich beizuziehen.
(4) Im Rahmen der Feuerbeschau ist eine Hauptüberprüfung (§ 13) durchzuführen. Die Behörde hat spätestens bis zum 30. November jeden Jahres dem Rauchfangkehrer die Gebäude bekannt zu geben, in denen im darauf folgenden Jahr die Feuerbeschau durchgeführt werden wird. Weiters hat die Behörde den Zeitpunkt der Feuerbeschau dem Rauchfangkehrer rechtzeitig, mindestens jedoch einen Monat vorher, mitzuteilen.
(5) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörde Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, c und d zur Verfügung zu stellen.
(6) Die im § 14 Abs. 1 lit. a genannten Gebäude können statt im Zuge einer Feuerbeschau von der Behörde auch auf sonstige geeignete Weise überprüft werden.
(1) Die Behörde hat die Anberaumung der Feuerbeschau rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Behörde kann den Eigentümern von Gebäuden auftragen, die sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Anberaumung der Feuerbeschau zu verständigen sowie deren Namen und Adressen der Behörde mitzuteilen.
(2) Bei der Feuerbeschau sind alle Räume der zu beschauenden Gebäude zu besichtigen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Den Eigentümern der Gebäude und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Durchführung der Feuerbeschau anwesend zu sein und zum Ergebnis der Feuerbeschau Stellung zu nehmen. Die Feuerbeschau ist unter möglichster Schonung der Interessen dieser Personen durchzuführen.
(4) Über die Feuerbeschau ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die festgestellten Mängel und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Feuerbeschau und von den der Feuerbeschau beigezogenen Personen zu unterfertigen und von der Behörde zu verwahren.
(1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
a) | aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 der Tiroler Bauordnung 2018 einzuleiten ist oder | |||||||||
b) | aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 47 Abs. 2, 4 bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2018 vorzugehen ist. |
(4) Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.
(1) Ist bezüglich einer baulichen Anlage oder einer Feuerungsanlage, auch wenn diese entsprechend den für sie maßgebenden Verwaltungsvorschriften ausgeführt, erhalten oder betrieben wird, die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zur Erhöhung der Brandsicherheit oder zur Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten im Interesse der Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedingt notwendig, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid diese Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 34 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2018 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen oder ein (geändertes) Sicherheitskonzept vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt § 19 Abs. 4 sinngemäß.
(1) Soweit Löschwasser nicht aus natürlichen Gewässern oder Druckwasserleitungen in ausreichender Menge zur Verfügung steht, hat die Gemeinde Wasserspeicher bzw. Stauanlagen in entsprechender Anzahl, Größe und Verteilung zu errichten, zu erhalten und jederzeit zugänglich zu halten. Weiters hat die Gemeinde bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen an geeigneten Stellen genormte Hydranten zu errichten und jederzeit einsatzbereit und zugänglich zu halten. In schwer erreichbaren Siedlungen sind bei den Hydranten ferner Druckschläuche mit Strahlrohren und Hydrantenschlüssel deutlich erkennbar bereitzuhalten.
(2) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Gemeinde, so hat der Eigentümer dieser Anlage die Errichtung und Erhaltung von Hydranten durch die Gemeinde ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(3) Die Gemeinde hat weiters dafür zu sorgen, dass die zur Brandbekämpfung sonst erforderlichen Löschmittel stets in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
(4) Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinne des Abs. 1 eine Stellungnahme des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen.
(1) Die Gemeinde hat die für Löscheinsätze auf Grund der örtlichen Verhältnisse erforderlichen Löschfahrzeuge sowie Lösch- und Rettungsgeräte anzuschaffen und in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(2) Weiters hat die Gemeinde die zur Unterbringung der Löschfahrzeuge sowie der Lösch- und Rettungsgeräte erforderlichen Gerätehäuser zu errichten und zu erhalten. Die Gerätehäuser müssen den zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der darin untergebrachten Fahrzeuge und Geräte notwendigen technischen Anforderungen entsprechen. Die Gerätehäuser sind an möglichst zentraler Stelle innerhalb des ihnen zugeordneten Einsatzbereiches und weiters so zu situieren, dass die im Einsatzfall hauptsächlich befahrenen Verkehrswege möglichst rasch erreicht werden können. Sie müssen über eine Ausfahrt verfügen, die ein rasches und sicheres Ausrücken ermöglicht. Im Bereich der Gerätehäuser muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen, dass die darin untergebrachten Löschfahrzeuge ohne Verkehrsbehinderung abgestellt werden können.
(3) Die Gemeinde hat vor der Anschaffung von Löschfahrzeugen sowie von Lösch- und Rettungsgeräten und vor dem Bau von Gerätehäusern eine Stellungnahme des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen.
(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen Alarmeinrichtungen zu schaffen und jederzeit einsatzbereit zu halten. Die Alarmeinrichtungen sind so auszustatten, dass die Alarmierung der Feuerwehr innerhalb der Gemeinde und über Alarmzentralen entsprechend der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems, LGBl. Nr. 9/1988, erfolgen kann.
(2) Die Gemeinde hat die Mitbenützung ihrer Alarmeinrichtungen durch Organe des Bundes und des Landes im Rahmen der im Abs. 1 angeführten Vereinbarung zu gestatten.
(3) Die Alarmierung der Feuerwehr hat über Funk oder über akustische Alarmeinrichtungen zu erfolgen. Das akustische Alarmzeichen hat in einem 15 Sekunden anhaltenden Dauerton zu bestehen, der nach einer Unterbrechung von jeweils sieben Sekunden zweimal zu wiederholen ist. Erforderlichenfalls ist das gesamte Alarmzeichen zu wiederholen.
(4) Jeden Samstag um 12 Uhr ist ein Probealarm durchzuführen. Das Probealarmzeichen hat in einem 15 Sekunden anhaltenden Dauerton zu bestehen.
(1) Sind gemeindeeigene Grundstücke oder bauliche Anlagen, die für die Anbringung von Alarmeinrichtungen geeignet sind, nicht vorhanden, so haben die Eigentümer von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Errichtung und Erhaltung von Alarmeinrichtungen auf dem Grundstück bzw. der baulichen Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Solche Einrichtungen sind so anzubringen oder aufzustellen, dass die Benützung der betroffenen Grundstücke bzw. baulichen Anlagen nicht wesentlich erschwert wird und auch sonst die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. baulichen Anlagen so gering wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) Die beabsichtigte Anbringung von Alarmeinrichtungen ist den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. baulichen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordern Bau-, Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen die Entfernung von Alarmeinrichtungen, so hat der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde diesen Umstand unter Angabe der zu entfernenden Einrichtungen, der beabsichtigten Maßnahmen und des voraussichtlichen Arbeitsbeginns mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Einrichtungen bis zum angegebenen Arbeitsbeginn zu entfernen. Für die Wiederanbringung der Einrichtungen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Bei Streitigkeiten über die sich aus den Abs. 1, 2 und 3 ergebenden Rechte und Pflichten entscheidet die Behörde auf Antrag eines Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.
(5) Schäden, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 unvermeidlich entstehen, sind von der Gemeinde zu beheben oder dem Geschädigten zu ersetzen. Über Streitigkeiten darüber entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Brandmeldestellen sind jene Stellen, die an den telefonischen Feuerwehrnotruf angeschlossen sind. Bei Bedarf hat der Gemeinderat darüber hinaus Dienststellen oder Personen als Brandmeldestellen zu bestimmen und diese ortsüblich zu verlautbaren. Die Heranziehung einer Polizeiinspektion als Brandmeldestelle bedarf der Zustimmung des Bundes. Von einer Brandmeldestelle aus muss die zuständige Feuerwehr jederzeit sofort verständigt werden können.
Kommt es auf Grund eines durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehl- oder Täuschungsalarms zu einem Feuerwehreinsatz, so hat der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde die Kosten dieses Einsatzes zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über die Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat sofort Brandalarm zu geben und die Brandmeldung an die nächste Brandmeldestelle zu erstatten. Die Brandmeldestelle hat sofort die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
(2) Die Verständigung von Energieversorgungsunternehmen zur Abschaltung der Starkstromleitungen vor Beginn der Löscharbeiten obliegt dem Einsatzleiter.
(3) Die Gemeinde hat jeden größeren Brand der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, die Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, zu melden.
Reichen die in der Gemeinde zur Verfügung stehenden Feuerwehrkräfte zur Brandbekämpfung nicht aus, so hat die Behörde die Feuerwehren der Nachbargemeinden zur Hilfeleistung anzufordern.
(1) Die Eigentümer der von einem Brand betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben der Feuerwehr den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten, deren Inanspruchnahme zur Durchführung der erforderlichen Lösch- und Rettungsarbeiten zu dulden und Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, für Löschzwecke zur Verfügung zu stellen. Sie haben weiters die vom Einsatzleiter zur Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten und zur Vermeidung einer Brandausbreitung angeordneten Maßnahmen, wie insbesondere die Räumung von baulichen Anlagen und die Entfernung von Pflanzen, Einfriedungen oder sonstigen Anlagen, zu dulden. Befinden sich auf den betreffenden Grundstücken technische Anlagen oder Einrichtungen, so ist möglichst im Einvernehmen mit den dafür Verantwortlichen vorzugehen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 treffen auch die Eigentümer der nicht von einem Brand betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten, soweit diese Grundstücke zur Durchführung von Lösch- und Rettungsarbeiten benötigt werden.
(3) Bei der Brandbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.
Behinderung der Lösch- und Rettungsarbeiten
(1) Der Einsatzleiter ist berechtigt, Personen, die die Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten behindern, vom Brandplatz zu verweisen. Der Aufforderung zum Verlassen des Brandplatzes ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Wird die Durchführung der Lösch- oder Rettungsarbeiten durch abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände behindert, so hat der Einsatzleiter die Eigentümer dieser Gegenstände oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufzufordern, diese sofort vom Brandplatz zu entfernen. Ist eine solche Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder wird ihr nicht umgehend entsprochen, so hat der Einsatzleiter die Entfernung der Gegenstände zu verfügen. Wurden die Gegenstände gesetzwidrig abgestellt, so hat der Eigentümer der betreffenden Gegenstände oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde die Kosten ihrer Entfernung zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(1) Nach einem Brand hat die örtlich zuständige Feuerwehr eine ausreichende, mit den nötigen Löschgeräten ausgerüstete Brandwache zu stellen, sofern dies notwendig ist, um ein Wiederaufflammen des Brandes zu verhindern. Der Einsatzleiter kann unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Brandgefahr den Eigentümer der vom Brand betroffenen baulichen Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit der Brandwache beauftragen. War am Brandplatz keine Feuerwehr tätig, so hat erforderlichenfalls die Behörde die Aufstellung einer Brandwache zu veranlassen.
(2) Die Brandwache darf erst einrücken, wenn eine Brandgefahr nicht mehr zu erwarten ist. Zu Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten ist sie nicht verpflichtet.
Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die nach dem Brand erforderlichen Sicherungsarbeiten auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ohne weiteres Verfahren anzuordnen. Mit den Aufräumungsarbeiten darf erst begonnen werden, nachdem die Brandursachenermittlung (§ 33) abgeschlossen ist und der Eigentümer der baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte die Zustimmung erteilt hat.
(1) Die Behörde hat möglichst bereits während des Brandes, sonst aber unverzüglich nach dem Brand, die Brandursachen zu erheben. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind vom Ergebnis der Erhebungen sofort zu verständigen und weiters bei ihren Erhebungen zu unterstützen.
(2) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung ist verpflichtet, auf Ersuchen der Behörde zum Zweck der Mitwirkung an der Brandursachenermittlung Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.
(2) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Stadtmagistrat.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | dem § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 oder § 27 Abs. 1 zuwiderhandelt, | |||||||||
b) | einem Auftrag bzw. einer Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder 5, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 5, § 18 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1 oder 2, § 20 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 oder 2 erster Satz nicht nachkommt, | |||||||||
c) | einer Verpflichtung nach § 7 Abs. 4, § 27 Abs. 1 erster Satz oder § 29 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, | |||||||||
d) | als Brandschutzbeauftragter seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt, | |||||||||
e) | Alarm- oder Löscheinrichtungen missbräuchlich verwendet, | |||||||||
f) | als Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter dem § 9 Abs. 2, 3 oder 4, § 10 Abs. 3 dritter Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz oder 3 erster Satz, § 13 Abs. 3 erster Satz, § 15 Abs. 1 erster oder dritter Satz oder § 18 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt oder entgegen dem § 12 Abs. 3 nach dem Ausbrennen einer Rauch- oder Abgasleitung bzw. eines Rauch- oder Abgasfanges nicht für eine entsprechende Überwachung sorgt, | |||||||||
g) | als Eigentümer eines Gebäudes nach § 14 Abs. 1 oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter die darin befindliche Feuerungsanlage nicht entsprechend dem § 9 Abs. 1 reinigt, | |||||||||
h) | als Rauchfangkehrer dem § 8 Abs. 7 dritter Satz, § 10 Abs. 1, 3 zweiter oder vierter Satz oder 4 oder 5, § 11 Abs. 1, 2 zweiter Satz oder 3 zweiter Satz, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, | |||||||||
i) | als sonstige mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betraute Person dem § 15 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.180,- Euro zu ahnden.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und im Gebiet der Stadt Innsbruck die Landespolizeidirektion haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Brandplatz oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre der vom Brand betroffenen Menschen unzumutbar beeinträchtigen.
(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten Hilfeleistungspflicht (§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes) eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten der Behörde, der Feuerwehr und der Rettung zu übermitteln.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Brandfall dem Einsatzleiter auf sein Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 29 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Für die Erfüllung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 28 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. | Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, | |||||||||
2. | Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2015, | |||||||||
3. | Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2014. |
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die Feuerwehren sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nach diesem Gesetz.
(5) Die Rauchfangkehrer sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten
(6) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der feuerpolizeilichen Aufsicht und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Feuerpolizei jeweils erforderlich sind:
a) | von Berechtigten nach § 3 Abs. 1, Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Daten über das Aussehen, die Beschaffenheit, den Aufbau, die Verwendungsart, die örtlichen Verhältnisse und planliche Darstellungen der Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen, behördliche Bewilligungen und Anordnungen, die sich auf die Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen beziehen, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, | |||||||||
b) | von Personen, denen nach § 4 Abs. 2 die Ausübung bestimmter Handlungen untersagt wird: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Bankverbindungen, | |||||||||
c) | von Angehörigen der Feuerwehr oder einem von diesen beauftragten Vertreter und von feuerpolizeilichen oder sonstigen Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, | |||||||||
d) | von Veranstaltern, deren Dienstnehmern und ihren Vertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten über die Art, den Umfang und den Inhalt von geplanten Veranstaltungen, | |||||||||
e) | von Inhabern von Betrieben, deren Dienstnehmern und ihren Vertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, | |||||||||
f) | von Rauchfangkehrern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten einschließlich Gewerbeberechtigungen, Bankverbindungen, | |||||||||
g) | von Pächtern von Rauchfangkehrerbetrieben: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten einschließlich Gewerbeberechtigungen, Daten des Pachtvertrages, Bankverbindungen, | |||||||||
h) | von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten reinigungspflichtiger Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, | |||||||||
i) | von sämtlichen Personen, die einer Feuerbeschau beigezogen werden oder daran teilnehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, | |||||||||
j) | von Personen, die nach § 25 zu Brandmeldestellen bestimmt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, | |||||||||
k) | von Personen, die Lösch- und Rettungsarbeiten behindern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, | |||||||||
l) | von Personen, die an der Brandursachenermittlung mitwirken: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen. |
(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 6 lit. a, f und h
a) | an Rauchfangkehrer übermitteln, sofern diese für die Beauftragung eines Rauchfangkehrers, für die Bestimmung des Umfanges der Überprüfung einer Feuerungsanlage oder zum Zwecke der Organisation einer Hauptüberprüfung im Rahmen einer Feuerbeschau jeweils erforderlich sind, | |||||||||
b) | an die ordentlichen Gerichte übermitteln, sofern diese zur Klärung von Streitigkeiten über Schäden durch Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 jeweils erforderlich sind. |
(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für Brandverhütungsmaßnahmen jeweils erforderlich sind:
a) | von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Daten über das Aussehen, die Beschaffenheit, den Aufbau, die Verwendungsart, die örtlichen Verhältnisse und planliche Darstellungen der Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, | |||||||||
b) | von Personen, die Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes für besondere Betriebe und bauliche Anlagen wahrnehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, | |||||||||
c) | von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
d) | von Personen, die Lösch- und Rettungsarbeiten behindern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern. |
(9) Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von reinigungspflichtigen Anlagen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem dritten Abschnitt jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
(10) Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 9 an die Feuerwehren, an die Gemeinden und den Stadtmagistrat Innsbruck übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(11) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 47/1978, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 19/1979, 58/1990 und 10/1994 außer Kraft.
Art der Feuerungsanlage | Brennstoff | Anzahl der Überprüfungen pro Jahr | Bemerkungen |
Einzelfeuerstätten | Gas | 1 |
|
Heizöl extra leicht | 3 | x | |
Pellets | 2 | x | |
sonstige Festbrennstoffe | 4 | x | |
Offene Kamine | Festbrennstoffe | 2 |
|
Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach § 2 Abs. 48 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013) | Gas, auch Brennwerttechnik | 1 |
|
Heizöl extra leicht | 1 |
| |
Heizöl extra leicht – Brennwerttechnik | 1 |
| |
Heizöl leicht | <400 kW: 2 >400 kW: 3 |
| |
Heizöl sonstige | 5 |
| |
Pellets, auch Brennwerttechnik | 2 |
| |
Festbrennstoffe mit händischer Beschickung | 4 |
| |
Festbrennstoffe mit automatischer Beschickung | 2 |
| |
Fernwärme-Heizzentralen (Fernwärmeversorgungsanlagen mit gewerberechtlicher Genehmigung und Personal zur Betreuung der Feuerungsanlage samt Abgasreinigung) | Gas | 1 |
|
Heizöl extra leicht | 2 | x | |
Heizöl leicht, Heizöl schwer | 4 | x | |
Biomasse | 4 | x | |
Biomasse mit Rauchgaskondensation | 1 | x | |
Räucheranlagen, privat |
| 2 | x |
Räucheranlagen, gewerblich |
| 4 | x |
x Die Selbstreinigung der Feuerstätte einschließlich des Verbindungsstücks sowie bei Fernwärme-Heizzentralen der Abgasführung und der allenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen ist zulässig. | |||
Gesetz vom 8. Oktober 1998, mit dem eine Feuerpolizeiordnung für
Tirol erlassen wird (Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998)
LGBl. Nr. 111/1998
Änderung
STF: LGBl. Nr. 111/1998 - Landtagsmaterialien: 264/98
LGBl. Nr. 111/2001 - Landtagsmaterialien: 282/01
LGBl. Nr. 4/2005 - Landtagsmaterialien: 349/04
LGBl. Nr. 50/2008 - Landtagsmaterialien: 156/08
LGBl. Nr. 34/2012 - Landtagsmaterialien: 4/12
LGBl. Nr. 94/2012 - Landtagsmaterialien: 344/12
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
LGBl. Nr. 104/2015 - Landtagsmaterialien: 352/15
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt | |
Geltungsbereich | |
Feuerpolizeiliche Aufsicht | |
2. Abschnitt | |
Feuerwehrzonen, sonstige Anordnungen | |
Allgemeine Verbote | |
Lagerung und Verwahrung von brandgefährlichen Sachen | |
Brandsicherheitswache für Veranstaltungen | |
Brandschutz für besondere Betriebe und bauliche Anlagen | |
3. Abschnitt | |
Rauchfangkehrer | |
Reinigungspflichtige Anlagen | |
Überprüfung von Feuerungsanlagen | |
Durchführung der Überprüfung | |
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen | |
Hauptüberprüfung | |
Selbstreinigungsrecht | |
Kehrbuch | |
4. Abschnitt | |
Umfang der Feuerbeschau | |
Organisation der Feuerbeschau | |
Durchführung der Feuerbeschau | |
5. Abschnitt | |
Behördliche Aufträge und Anordnungen | |
Zusätzliche Maßnahmen | |
6. Abschnitt | |
Löschwasser- und Löschmittelversorgung | |
Löschfahrzeuge, Lösch- und Rettungsgeräte, Gerätehäuser | |
Schaffung von Alarmeinrichtungen, Alarmzeichen | |
Duldung von Alarmeinrichtungen | |
Brandmeldestellen | |
Fehl- und Täuschungsalarme | |
7. Abschnitt | |
Brandmeldung | |
Anforderung von Nachbarfeuerwehren | |
Besondere Pflichten der Liegenschaftseigentümer | |
Behinderung der Lösch- und Rettungsarbeiten | |
8. Abschnitt | |
Brandwache | |
Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten | |
Brandursachenermittlung | |
9. Abschnitt | |
Behörden | |
Strafbestimmungen | |
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Verweisungen | |
Inkrafttreten | |
Anlage |
|
Der Landtag hat beschlossen: