§ 37 T-FPO Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 28 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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