Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 28 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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