(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und im Gebiet der Stadt Innsbruck die Landespolizeidirektion haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Brandplatz oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre der vom Brand betroffenen Menschen unzumutbar beeinträchtigen.
(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten Hilfeleistungspflicht (§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes) eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten der Behörde, der Feuerwehr und der Rettung zu übermitteln.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Brandfall dem Einsatzleiter auf sein Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 29 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Für die Erfüllung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
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