Anl. 1 T-FPO

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

 

Art der Feuerungsanlage

Brennstoff

Anzahl der Überprüfungen pro Jahr

Bemerkungen

Einzelfeuerstätten

Gas

1

 

Heizöl extra leicht

3

x

Pellets

2

x

sonstige Festbrennstoffe

4

x

Offene Kamine

Festbrennstoffe

2

 

Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach § 2 Abs. 48 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013)

Gas, auch Brennwerttechnik

1

 

Heizöl extra leicht

1

 

Heizöl extra leicht – Brennwerttechnik

1

 

Heizöl leicht

<400 kW: 2

>400 kW: 3

 

Heizöl sonstige

5

 

Pellets, auch Brennwerttechnik

2

 

Festbrennstoffe mit händischer Beschickung

4

 

Festbrennstoffe mit automatischer Beschickung

2

 

Fernwärme-Heizzentralen (Fernwärmeversorgungsanlagen mit gewerberechtlicher Genehmigung und Personal zur Betreuung der Feuerungsanlage samt Abgasreinigung)

Gas

1

 

Heizöl extra leicht

2

x

Heizöl leicht,

Heizöl schwer

4

x

Biomasse

4

x

Biomasse mit Rauchgaskondensation

1

x

Räucheranlagen, privat

 

2

x

Räucheranlagen, gewerblich

 

4

x

x Die Selbstreinigung der Feuerstätte einschließlich des Verbindungsstücks sowie bei Fernwärme-Heizzentralen der Abgasführung und der allenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen ist zulässig.

 

 

In Kraft seit 01.12.2015 bis 31.12.9999
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