§ 26 T-FPO Fehl- und Täuschungsalarme

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Kommt es auf Grund eines durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehl- oder Täuschungsalarms zu einem Feuerwehreinsatz, so hat der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde die Kosten dieses Einsatzes zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über die Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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