§ 24 T-FPO Duldung von Alarmeinrichtungen

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Sind gemeindeeigene Grundstücke oder bauliche Anlagen, die für die Anbringung von Alarmeinrichtungen geeignet sind, nicht vorhanden, so haben die Eigentümer von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Errichtung und Erhaltung von Alarmeinrichtungen auf dem Grundstück bzw. der baulichen Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Solche Einrichtungen sind so anzubringen oder aufzustellen, dass die Benützung der betroffenen Grundstücke bzw. baulichen Anlagen nicht wesentlich erschwert wird und auch sonst die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. baulichen Anlagen so gering wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) Die beabsichtigte Anbringung von Alarmeinrichtungen ist den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. baulichen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordern Bau-, Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen die Entfernung von Alarmeinrichtungen, so hat der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde diesen Umstand unter Angabe der zu entfernenden Einrichtungen, der beabsichtigten Maßnahmen und des voraussichtlichen Arbeitsbeginns mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Einrichtungen bis zum angegebenen Arbeitsbeginn zu entfernen. Für die Wiederanbringung der Einrichtungen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Bei Streitigkeiten über die sich aus den Abs. 1, 2 und 3 ergebenden Rechte und Pflichten entscheidet die Behörde auf Antrag eines Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.

(5) Schäden, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 unvermeidlich entstehen, sind von der Gemeinde zu beheben oder dem Geschädigten zu ersetzen. Über Streitigkeiten darüber entscheiden die ordentlichen Gerichte.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 T-FPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 T-FPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 T-FPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 T-FPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 T-FPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 T-FPO
§ 25 T-FPO