§ 29 T-FPO Besondere Pflichten der Liegenschaftseigentümer

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Eigentümer der von einem Brand betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben der Feuerwehr den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten, deren Inanspruchnahme zur Durchführung der erforderlichen Lösch- und Rettungsarbeiten zu dulden und Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, für Löschzwecke zur Verfügung zu stellen. Sie haben weiters die vom Einsatzleiter zur Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten und zur Vermeidung einer Brandausbreitung angeordneten Maßnahmen, wie insbesondere die Räumung von baulichen Anlagen und die Entfernung von Pflanzen, Einfriedungen oder sonstigen Anlagen, zu dulden. Befinden sich auf den betreffenden Grundstücken technische Anlagen oder Einrichtungen, so ist möglichst im Einvernehmen mit den dafür Verantwortlichen vorzugehen.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 treffen auch die Eigentümer der nicht von einem Brand betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten, soweit diese Grundstücke zur Durchführung von Lösch- und Rettungsarbeiten benötigt werden.

(3) Bei der Brandbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 T-FPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 T-FPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 T-FPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 T-FPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 T-FPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 T-FPO
§ 30 T-FPO