§ 25 T-FPO Brandmeldestellen

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Brandmeldestellen sind jene Stellen, die an den telefonischen Feuerwehrnotruf angeschlossen sind. Bei Bedarf hat der Gemeinderat darüber hinaus Dienststellen oder Personen als Brandmeldestellen zu bestimmen und diese ortsüblich zu verlautbaren. Die Heranziehung einer Polizeiinspektion als Brandmeldestelle bedarf der Zustimmung des Bundes. Von einer Brandmeldestelle aus muss die zuständige Feuerwehr jederzeit sofort verständigt werden können.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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