Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Reichen die in der Gemeinde zur Verfügung stehenden Feuerwehrkräfte zur Brandbekämpfung nicht aus, so hat die Behörde die Feuerwehren der Nachbargemeinden zur Hilfeleistung anzufordern.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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