§ 27 T-FPO Brandmeldung

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat sofort Brandalarm zu geben und die Brandmeldung an die nächste Brandmeldestelle zu erstatten. Die Brandmeldestelle hat sofort die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

(2) Die Verständigung von Energieversorgungsunternehmen zur Abschaltung der Starkstromleitungen vor Beginn der Löscharbeiten obliegt dem Einsatzleiter.

(3) Die Gemeinde hat jeden größeren Brand der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, die Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, zu melden.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 T-FPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 T-FPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 T-FPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 T-FPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 T-FPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 T-FPO
§ 28 T-FPO