§ 30 T-FPO

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

§ 30

Behinderung der Lösch- und Rettungsarbeiten

 

(1) Der Einsatzleiter ist berechtigt, Personen, die die Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten behindern, vom Brandplatz zu verweisen. Der Aufforderung zum Verlassen des Brandplatzes ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Wird die Durchführung der Lösch- oder Rettungsarbeiten durch abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände behindert, so hat der Einsatzleiter die Eigentümer dieser Gegenstände oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufzufordern, diese sofort vom Brandplatz zu entfernen. Ist eine solche Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder wird ihr nicht umgehend entsprochen, so hat der Einsatzleiter die Entfernung der Gegenstände zu verfügen. Wurden die Gegenstände gesetzwidrig abgestellt, so hat der Eigentümer der betreffenden Gegenstände oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde die Kosten ihrer Entfernung zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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