(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
a) | Theoretischer Teil: | |||||||||
Berufskunde und Vorschriften über das Schluchtenführerwesen; | ||||||||||
Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde; Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache; Körperlehre und Erste Hilfe; Tourenplanung und Tourenführung; Gewässerkunde und Hydrodynamik; Gefahren- und Unfallkunde; Ausrüstungs- und Gerätekunde; Wetterkunde; Topographie und Geologie von Schluchten; Seil- und Knotenkunde | ||||||||||
b) | Praktischer Teil: | |||||||||
Planung und Durchführung von Schluchtentouren; Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken; | ||||||||||
Rettungstechniken. |
(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.
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