(1) Auf Mitglieder der Landesregierung, die mit dem Ablauf des 28. Februar 1998 eine kürzere als die im § 12a Abs. 1 genannte Amtstätigkeit aufweisen oder die nach dem 28. Februar 1998 erstmals die Amtstätigkeit als Mitglied der Landesregierung aufgenommen haben, ist anstelle dieses Gesetzes das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998 anzuwenden.
(2) Ruhebezugsbeiträge, die von Mitgliedern der Landesregierung mit einer kürzeren als der im § 12a Abs. 1 genannten Amtstätigkeit nach § 7 Abs. 5 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 28. Februar 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge nach den Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Das Land hat für Mitglieder der Landesregierung, die mit dem Ablauf des 28. Februar 1998 eine kürzere als die im § 12a Abs. 1 genannte Amtstätigkeit aufweisen, bis zum 31. August 1998 einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Mitglied der Landesregierung nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherung der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Mitglieder der Landesregierung, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/1997, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrunde zu legen sind, als das Mitglied der Landesregierung insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung nach Abs. 3 verbleibende restliche Betrag ist dem Mitglied der Landesregierung rückzuerstatten.
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