(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebühren als Reisekostenentschädigung
a) | für Dienstreisen innerhalb Tirols 6 v.H. des Amtseinkommens, | |||||||||
b) | für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung zustehen. |
(2) Im übrigen gilt für die Reisekostenentschädigung nach Abs. 1 lit. a die Bestimmung des § 7 Abs. 3 sinngemäß.
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