§ 8 T-BG Reisekostenentschädigung

T-BG - Bezügegesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebühren als Reisekostenentschädigung

a)

für Dienstreisen innerhalb Tirols 6 v.H. des Amtseinkommens,

b)

für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung zustehen.

(2) Im übrigen gilt für die Reisekostenentschädigung nach Abs. 1 lit. a die Bestimmung des § 7 Abs. 3 sinngemäß.

In Kraft seit 19.04.1995 bis 31.12.9999
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