§ 6 T-BG Kranken- und Unfallfürsorge

T-BG - Bezügegesetz 1995, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Bestimmungen über die Krankenfürsorge der Tiroler Landesbeamten gelten für die Mitglieder des Landtages, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen können, sinngemäß. Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist die Aufwandsentschädigung nach § 2 zuzüglich allfälliger Amtszulagen nach § 4.

(2) Die Bestimmungen über die Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten gelten für die Mitglieder des Landtages sinngemäß. Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung von Leistungen ist die Aufwandsentschädigung nach § 2 zuzüglich allfälliger Amtszulagen nach § 4.

In Kraft seit 19.04.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 T-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 T-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 T-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 T-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 T-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 T-BG
§ 7 T-BG