(1) Die Bestimmungen über die Krankenfürsorge der Tiroler Landesbeamten gelten für die Mitglieder des Landtages, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen können, sinngemäß. Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist die Aufwandsentschädigung nach § 2 zuzüglich allfälliger Amtszulagen nach § 4.
(2) Die Bestimmungen über die Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten gelten für die Mitglieder des Landtages sinngemäß. Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung von Leistungen ist die Aufwandsentschädigung nach § 2 zuzüglich allfälliger Amtszulagen nach § 4.
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