§ 12c T-BG Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Amtstätigkeit

T-BG - Bezügegesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Auf Mitglieder der Landesregierung, die mit dem Ablauf des 28. Februar 1998 eine kürzere als die im § 12a Abs. 1 genannte Amtstätigkeit aufweisen und die wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 ihre Amtstätigkeit beenden, sind die §§ 11 und 13 weiterhin anzuwenden, wenn sie vor dem 1. März 1998 die Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung ausgeübt haben.

In Kraft seit 19.04.1995 bis 31.12.9999
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