Auf Mitglieder der Landesregierung, die mit dem Ablauf des 28. Februar 1998 eine kürzere als die im § 12a Abs. 1 genannte Amtstätigkeit aufweisen und die wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 ihre Amtstätigkeit beenden, sind die §§ 11 und 13 weiterhin anzuwenden, wenn sie vor dem 1. März 1998 die Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung ausgeübt haben.
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