(1) Gebühren dem Landeshauptmann ein Ruhebezug nach bundesrechtlichen Vorschriften und ein Ruhebezug als ehemaligem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung nach diesem Gesetz, so ist der nach diesem Gesetz gebührende Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das der nach bundesrechtlichen Vorschriften auszuzahlende Ruhebezug als ehemaliger Landeshauptmann hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung dieses Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde.
(2) Für die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen eines Landeshauptmannes nach diesem Gesetz gilt Abs. 1 sinngemäß.
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