Für die Mitglieder der Landesregierung gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur Krankenfürsorge und für die Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallfürsorge das Amtseinkommen nach § 7 ist. Dies gilt auch im Fall des § 7 Abs. 4.
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