Den Mitgliedern des Landtages gebühren eine Aufwandsentschädigung, eine Reisekostenentschädigung und ein Auslagenersatz.
(1) Die Aufwandsentschädigung gebührt in der Höhe von 50 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Außerdem gebühren Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Sonderzahlungen gelten die für die Berechnung der Sonderzahlungen der Landesbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Ausübung des Mandates fällt, gebührt die volle Aufwandsentschädigung.
(3) Wird ein Mitglied des Landtages beurlaubt, so ruht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung; Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Der Anspruch des Ersatzmitgliedes auf die Aufwandsentschädigung beginnt mit dem Ersten des auf die Einberufung folgenden Monats und erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Tätigkeit als Ersatzmitglied endet.
(5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ruht, solange ein Mitglied des Landtages auch Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist oder das Amtseinkommen eines Mitgliedes der Landesregierung nach dem 2. Abschnitt bezieht. Bereits ausbezahlte Aufwandsentschädigungen sind auf das Amtseinkommen anzurechnen.
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt als Abgeltung für den Aufwand, der bei Reisen in Ausübung des Mandates innerhalb Tirols entsteht, eine Reisekostenentschädigung. Sie beträgt für die Mitglieder des Landtages mit Ausnahme des Landtagspräsidenten 35 v. H. der Aufwandsentschädigung. Für die im Bezirk Lienz wohnhaften Mitglieder des Landtages mit Ausnahme des Landtagspräsidenten erhöht sich die Reisekostenentschädigung um 15 v.H. der Aufwandsentschädigung.
(2) Den Mitgliedern des Landtages mit Ausnahme des Landtagspräsidenten gebühren als Abgeltung für den Aufwand, der bei Reisen in Ausübung des Mandates außerhalb Tirols entsteht, die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse VIII der Allgemeinen Verwaltung zustehen.
(3) Dem Landtagspräsidenten gebührt eine Reisekostenentschädigung in der Höhe der Reisekostenentschädigung eines Landesrates.
(4) Im übrigen gelten für die Reisekostenentschädigung nach den Abs. 1 und 3 die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(1) Dem Landtagspräsidenten und den Vizepräsidenten des Landtages gebührt neben den Bezügen nach § 1 eine monatliche Amtszulage.
(2) Die Amtszulage des Landtagspräsidenten gebührt in der Höhe der Aufwandsentschädigung. Die Amtszulage der Vizepräsidenten des Landtages gebührt in der Höhe von 35 v. H. der Amtszulage des Landtagspräsidenten.
(3) Im übrigen gelten für die Amtszulage die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 3 sinngemäß.
(1) Der Auslagenersatz gebührt dem Landtagspräsidenten in der Höhe von 30 v. H. und den Vizepräsidenten des Landtages in der Höhe von 20 v. H. der Aufwandsentschädigung und der Amtszulage, den übrigen Mitgliedern des Landtages in der Höhe von 20 v. H. der Aufwandsentschädigung.
(2) Im übrigen gelten für den Auslagenersatz nach Abs. 1 die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(1) Die Bestimmungen über die Krankenfürsorge der Tiroler Landesbeamten gelten für die Mitglieder des Landtages, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen können, sinngemäß. Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist die Aufwandsentschädigung nach § 2 zuzüglich allfälliger Amtszulagen nach § 4.
(2) Die Bestimmungen über die Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten gelten für die Mitglieder des Landtages sinngemäß. Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung von Leistungen ist die Aufwandsentschädigung nach § 2 zuzüglich allfälliger Amtszulagen nach § 4.
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt für die Dauer ihrer Amtstätigkeit ein monatliches Amtseinkommen. Es beträgt für den Landeshauptmann 200 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Das Amtseinkommen der Landeshauptmannstellvertreter beträgt 95 v.H. und jenes der Landesräte 90 v.H. des Amtseinkommens des Landeshauptmannes. Weiters gebühren hievon Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Sonderzahlungen gelten die für die Berechnung der Sonderzahlungen der Landesbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß.
(2) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein monatlicher Auslagenersatz. Er beträgt für den Landeshauptmann 30 v.H., für die Landeshauptmannstellvertreter und für die Landesräte 25 v.H. des Amtseinkommens.
(3) Das Amtseinkommen und der Auslagenersatz sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Amtstätigkeit fällt, gebühren das volle Amtseinkommen und der volle Auslagenersatz.
(4) Die nach diesem Gesetz dem Landeshauptmann zustehenden Ansprüche ruhen, solange nach bundesgesetzlichen Vorschriften Anspruch auf dem Grunde nach gleichartige Leistungen besteht, unabhängig von der Höhe der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zustehenden Leistungen.
(5) Die Mitglieder der Landesregierung haben vom Amtseinkommen und den Sonderzahlungen einen monatlichen Ruhebezugsbeitrag in der Höhe von 16,5 v.H. zu leisten.
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebühren als Reisekostenentschädigung
a) | für Dienstreisen innerhalb Tirols 6 v.H. des Amtseinkommens, | |||||||||
b) | für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung zustehen. |
(2) Im übrigen gilt für die Reisekostenentschädigung nach Abs. 1 lit. a die Bestimmung des § 7 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Mitglieder der Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer solchen Stiftung oder Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen bzw. ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge werden jedoch auf die Dauer des Bezuges eines Amtseinkommens nach § 7 bzw. eines Bezuges nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 334/1993, stillgelegt. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges nur anrechenbar, wenn hiefür ein Pensionsbeitrag entrichtet wird.
(2) Bei Mitgliedern der Landesregierung, die Bedienstete oder Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer solchen Stiftung oder Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung nicht in die Zuständigkeit des Landes fällt, verringert sich das Amtseinkommen (§ 7) um ihr Nettodiensteinkommen bzw. um ihren Nettoruhe- bzw. Nettoversorgungsbezug, soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung ihres Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges) für den Fall des Bezuges eines Amtseinkommens nach § 7 vorgesehen ist. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe- bzw. Nettoversorgungsbezug) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe- bzw. Versorgungsbezug), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
Für die Mitglieder der Landesregierung gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur Krankenfürsorge und für die Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallfürsorge das Amtseinkommen nach § 7 ist. Dies gilt auch im Fall des § 7 Abs. 4.
(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung, das nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1960 der Landesregierung angehört hat oder angehört, wegen eines in Ausübung des Amtes eingetretenen Unfalles oder einer in Ausübung des Amtes zugezogenen Krankheit oder infolge eines solchen Unfalles oder einer solchen Krankheit später ganz oder mindestens 50 v. H. erwerbsunfähig, so erhält es für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung des Amtseinkommens folgenden Monatsersten einen monatlichen Ruhebezug.
(2) Nach einer achtjährigen Amtstätigkeit gebührt auch ohne Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ein Ruhebezug, wenn das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 55. Lebensjahr vollendet hat, und zwar von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres und die Einstellung des Amtseinkommens folgenden Monatsersten an.
(3) Für den Ruhebezug, den Todesfall-, Bestattungs- und Pflegekostenbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß. An die Stelle der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit treten alle Zeiträume der Ausübung der Amtstätigkeit als Mitglied der Landesregierung. Die Ruhebezugsbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. des letzten Amtseinkommens (§ 7). Nach einer achtjährigen Amtszeit gebühren 50 v.H., für jedes weitere Jahr 6 v.H. bis zum Höchstausmaß von 100 v.H. der Ruhebezugsbemessungsgrundlage. Eine Haushaltszulage gebührt nicht.
(4) Zeiten als Mitglied der Bundesregierung oder des Nationalrates sind für die Begründung des Anspruches und die Bemessung des Ruhebezuges auf Antrag zur Gänze, Zeiten als Mitglied des Landtages oder des Bundesrates auf Antrag zur Hälfte einzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge geleistet werden, die ein Mitglied der Landesregierung zu leisten gehabt hätte. Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen.
(5) Tritt zufolge eines der im Abs. 1 umschriebenen Umstände der Tod ein oder stirbt ein im Genuß eines Ruhebezuges stehendes ehemaliges Mitglied der Landesregierung, so erhalten seine Hinterbliebenen auf ihren Antrag ab dem auf seinen Tod nächstfolgenden Monatsersten eine Versorgung nach den für Hinterbliebene von Landesbeamten geltenden Vorschriften.
(6) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich Mitglied der Landesregierung, so erlischt der Ruhebezug mit dem Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruches auf das Amtseinkommen vorangeht.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf
a) | einen Bezug nach § 1, | |||||||||
b) | eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, | |||||||||
c) | Zuwendungen (Bezüge, Ruhe- und Versorgungsbezüge) für die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Bürgermeister, Mitglied eines Gemeinderates oder Gemeindevorstandes, | |||||||||
d) | ein Diensteinkommen oder einen Ruhe- bzw. Versorgungsbezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt wurden, | |||||||||
e) | ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/ 1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmen, bei denen oberste Organe des Landes ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ausüben oder an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank, | |||||||||
f) | Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in der lit. e genannten Art, | |||||||||
g) | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, ausgenommen Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung, |
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in den lit. a bis g genannten Beträge hinter dem Amtseinkommen (§ 7) zurückbleibt. Für die erforderlichen Vergleichsberechnungen sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Der Vergleichsberechnung hinsichtlich der Versorgungsbezüge ist jener Hundertsatz zugrunde zu legen, der dem Hundertsatz des jeweils bemessenen Versorgungsbezuges entspricht. Bestehen aus verschiedenen politischen Funktionen Ansprüche auf Ruhebezüge gegenüber dem Land und einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, so geht die Kürzung des Ruhebezuges nach diesem Absatz der Kürzung der anderen Ruhebezüge voraus.
Die §§ 12a bis 12c sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 28. Februar 1998 liegen.
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge
(1) Mitglieder der Landesregierung können einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz nur mehr erwerben, wenn sie mit dem Ablauf des 28. Februar 1998 eine achtjährige Amtstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug.
(3) Auf Mitglieder der Landesregierung nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 28. Februar 1998
a) | die §§ 7 Abs. 5, 11 und 13 sowie | |||||||||
b) | das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, mit Ausnahme der §§ 11 bis 13, | |||||||||
anzuwenden. |
(4) Der § 7 Abs. 5 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge sind auf Mitglieder der Landesregierung nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ruhebezugsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Ruhebezugsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Ruhebezugsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die das Mitglied der Landesregierung jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
(1) Auf Mitglieder der Landesregierung, die mit dem Ablauf des 28. Februar 1998 eine kürzere als die im § 12a Abs. 1 genannte Amtstätigkeit aufweisen oder die nach dem 28. Februar 1998 erstmals die Amtstätigkeit als Mitglied der Landesregierung aufgenommen haben, ist anstelle dieses Gesetzes das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998 anzuwenden.
(2) Ruhebezugsbeiträge, die von Mitgliedern der Landesregierung mit einer kürzeren als der im § 12a Abs. 1 genannten Amtstätigkeit nach § 7 Abs. 5 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 28. Februar 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge nach den Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Das Land hat für Mitglieder der Landesregierung, die mit dem Ablauf des 28. Februar 1998 eine kürzere als die im § 12a Abs. 1 genannte Amtstätigkeit aufweisen, bis zum 31. August 1998 einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Mitglied der Landesregierung nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherung der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Mitglieder der Landesregierung, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/1997, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrunde zu legen sind, als das Mitglied der Landesregierung insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung nach Abs. 3 verbleibende restliche Betrag ist dem Mitglied der Landesregierung rückzuerstatten.
Auf Mitglieder der Landesregierung, die mit dem Ablauf des 28. Februar 1998 eine kürzere als die im § 12a Abs. 1 genannte Amtstätigkeit aufweisen und die wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 ihre Amtstätigkeit beenden, sind die §§ 11 und 13 weiterhin anzuwenden, wenn sie vor dem 1. März 1998 die Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung ausgeübt haben.
(1) Gebühren dem Landeshauptmann ein Ruhebezug nach bundesrechtlichen Vorschriften und ein Ruhebezug als ehemaligem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung nach diesem Gesetz, so ist der nach diesem Gesetz gebührende Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das der nach bundesrechtlichen Vorschriften auszuzahlende Ruhebezug als ehemaliger Landeshauptmann hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung dieses Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde.
(2) Für die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen eines Landeshauptmannes nach diesem Gesetz gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 16a Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 9 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 16/1994, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß insgesamt das Amtseinkommen zuzüglich Auslagenersatz eines Mitgliedes der Landesregierung nicht überschritten werden darf.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von ehemaligen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind:
a) | von ehemaligen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Funktion, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, funktionsbezogene, bezügerechtliche und pensionsbezogene Daten, | |||||||||
b) | von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von ehemaligen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse, | |||||||||
c) | von Kindern von ehemaligen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit. |
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung dürfen auf die ihnen nach diesem Gesetz zustehende Entschädigung nicht verzichten.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1967 in Kraft.
(2) Im gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz LGBl. Nr. 17/1960 außer Kraft.
(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. Nr. 59, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 108/1994 erfolgten Änderungen wiederverlautbart.
(2) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Bezügegesetz 1995“ zu bezeichnen.
Das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, LGBl. Nr. 47/1967, ist in seiner ursprünglichen Fassung mit 1. Oktober 1967 in Kraft getreten und wurde unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/1972 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung LGBl. Nr. 36/1973 als Tiroler Bezügegesetz 1973 wiederverlautbart. Das Tiroler Bezügegesetz 1973 wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 9/1979,13/1981 und 9/1982 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung LGBl. Nr. 20/1982 als Tiroler Bezügegesetz 1982 wiederverlautbart. Das Tiroler Bezügegesetz 1982 wurde unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/1985 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1985 als Tiroler Bezügegesetz 1985 wiederverlautbart. Das Tiroler Bezügegesetz 1985 wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 46/1987, 30/1988 und 5/1994 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung LGBl. Nr. 59/1994 als Tiroler Bezügegesetz 1994 wiederverlautbart.
(1) Für den Präsidenten des Landtages und seine Hinterbliebenen gilt § 14 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Ruhebezuges und des Ruhebezugsbeitrages das Amtseinkommen eines Landesrates zugrunde zu legen ist.
(2) Ebenso gilt § 15 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Amtseinkommens die Aufwandsentschädigung einschließlich der Amtszulage zu treten hat.“
Kundmachung der Landesregierung vom 11. April 1995 über die
Wiederverlautbarung des Tiroler Bezügegesetzes 1994
StF: LGBl. Nr. 23/1995
Änderung
LGBl. Nr. 30/1997 - Landtagsmaterialien: 45/97
LGBl. Nr. 24/1998 - Landtagsmaterialien: 409/97
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: