Art. 1 T-BG

T-BG - Bezügegesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. Nr. 59, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 108/1994 erfolgten Änderungen wiederverlautbart.

(2) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Bezügegesetz 1995“ zu bezeichnen.

In Kraft seit 19.04.1995 bis 31.12.9999
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